Am 8. Juli gab es eine Verspätung von über acht Stunden bei einem Flug von Luxemburg nach Nizza. Laut EU-Verordnung haben die Passagiere in diesem Fall das Recht auf eine Abfindung in Höhe von 250 Euro. Soll man aber am Zielort geschäftlichen Terminen nachkommen, ist dies mit einer Verspätung von acht Stunden nicht möglich. Der entstandene Schaden kann demnach viel höher ausfallen als die 250 Euro, die vom Flugunternehmen zurückerstattet werden.
" class="infobox_img" />Philippe Hammelmann phammelmann@tageblatt.lu
Stellt sich nun die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Die Airline gibt an, sich strikt an die Verordnung zu halten und nur die 250 Euro auszuzahlen, die bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden eines Fluges von einer Strecke bis zu 1.500 Kilometern anfallen. Der Fluggast bleibt also auf seinem finanziellen Schaden sitzen, egal, wie hoch dieser ist.
Bei Ferienflügen gilt das gleiche Prinzip. Das Hotel ist gebucht, und man verliert kostbare Zeit an einem Flugterminal. Unbeabsichtigt wird somit die Aufenthaltszeit der Urlauber verkürzt. Ebenfalls in diese Kategorie fallen Verspätungen, die dazu führen, dass man den Anschlussflug verpasst. In diesem Fall wird man zwar entschädigt, allerdings wird nur der reale Schaden berücksichtigt, der immaterielle Aspekt zählt hierbei nicht.
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