Seine Anhörung gab auch einen Einblick in die Denkweise eines Geheimdienstlers. So erfuhren wir, dass der vom Datenschutzgesetz vorgesehenen Sonderkommission der Zugang zu den SRE-Datenbanken verwehrt wurde. Es sei nicht klar, ob die Kommission dazu befähigt sei. Vielleicht bräuchten sie eine spezielle Bevollmächtigung, meinte Patrick Heck. In der Regel erteilt zwar der Geheimdienst Vollmachten, um klassifizierte Daten einsehen zu dürfen. In diesem Fall aber müsste der zu Kontrollierende erst dem Kontrolleur erlauben, ihn zu kontrollieren. Nicht schlecht.
Das Skandalöse an Hecks Überlegung jedoch ist, dass er das Gesetz, das seinem Dienst eine Kontrolle auferlegt, infrage stellt. Art 17. des Datenschutzgesetzes vom 2. August 2002 besagt, dass eine Sonderkommission – bestehend aus dem Generalstaatsanwalt oder seinem Stellvertreter und zwei Mitgliedern der nationalen Datenschutzkommission – dazu befähigt ist, für die Staatssicherheit relevante Daten einzusehen. Ein Beamter hat die Pflicht, Gesetze, die seine Behörde betreffen, anzuwenden, deren Umsetzung behindern, darf er nicht. Das Ganze ist schon sonderbar, da Patrick Heck es doch anders machen will als sein Vorgänger.
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