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Im Konflikt mit den Menschen-Rechten

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Im sogenannten Haller Mordprozess, bei dem sich vier Angeklagte, darunter ein zum Tatzeitpunkt noch Minderjähriger, verantworten müssen, kamen bereits zu Beginn des Prozesses heftige Diskussionen auf.

Nicht nur wegen des Alters von einem der Beschuldigten, sondern ebenfalls, weil einzelne Beschuldigte bei der ersten Vernehmung bei der Polizei keinen Rechtsbeistand erhielten. Laut der europäischen Menschenrechtskonvention ist die Präsenz eines Rechtsanwalts bei der Polizei nicht Pflicht sondern lediglich nur ein Recht, auf das die Beschuldigten aufmerksam gemacht werden müssen. Im nationalen Gesetz steht allerdings: Nur wer in flagranti erwischt wird, dem muss sein Recht auf einen Verteidiger mitgeteilt werden. Die Rechtsanwälte im sogenannten Haller-Mordprozess berufen sich jedoch darauf, dass ihre Mandanten zu keinem Zeitpunkt, anlässlich der ersten Vernehmung, die Möglichkeit erhielten, auf einen Rechtsbeistand zurückzugreifen. Erst vor den Untersuchungsrichtern haben die mutmaßlichen Täter, laut Gesetz, das Recht in Präsenz eines Anwaltes aufzutreten. Jedoch können die Rechtsanwälte, zu keinem Moment vor dieser Verhandlung einen Einblick in die Akte werfen, von der die Rede geht. Dies stellt wiederum einige Rechtsprinzipien in Frage: Vor allem den vom „procès équitable“, also vom fairen und gerechten Prozess. Können die Aussagen der ersten Vernehmung gerichtlich genutzt werden? Müssten die politischen Verantwortlichen das Gesetz nicht anpassen? Hätten die Polizeibeamten den Angeklagten ihre Rechtslage nicht erklären müssen? Dies stellt sich in den kommenden Wochen heraus, wenn die Richter in diesem Prozess urteilen werden.