Die religiöse Überzeugung des Einzelnen ist Privatangelegenheit. Punkt, Schluss. Folglich darf eine Firma zu Recht der Ansicht sein, dass die weltanschauliche Meinung ihrer Mitarbeiter nichts am Arbeitsplatz verloren hat. Das geht aus den Urteilen hervor, die der Europäische Gerichtshof gestern in Luxemburg gefällt hat.
" class="infobox_img" />Lucien Montebrusco
lmontebrusco@tageblatt.lu
Wer die Entscheide jedoch ausschließlich auf das Tragen eines Kopftuchs durch gläubige Muslime begrenzen will, liegt falsch. Genauso betroffen sind Christen, die ihren Glauben durch ein Kreuz am Hals ostentativ zur Schau stellen, oder jüdische Gläubige, die mit der Kippa im Büro sitzen. Weltanschauliche Neutralität von den Mitarbeitern zu fordern, ist genauso legitim wie das Fordern eines gepflegten Auftretens bei Gesprächen mit Kunden. Auch wenn die wenigsten ein Kopftuch oder ein Kreuz am Revers als besonders störend empfinden: der Richterspruch ist von Bedeutung, weil er dazu beitragen kann, möglichen Konflikten am Arbeitsplatz vorzubeugen.
Der gestern vernehmbare Vorwurf muslimischer Verbände, die EU-Richter würden der Diskriminierung Kopftuch tragender gläubiger Frauen Tür und Tor öffnen, ist kaum nachvollziehbar. Das Gegenteil ist der Fall.
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