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GastbeitragDeshalb brauchen wir eine globale Verfassungsrevision (2. Teil)

Gastbeitrag / Deshalb brauchen wir eine globale Verfassungsrevision (2. Teil)
Alex Bodry Foto: Editpress/Didier Sylvestre

Der zurzeit gültige Verfassungstext fällt im Vergleich zu Verfassungstexten neueren Datums deutlich ab. Man erinnere sich an eine Studie der UNO aus den 1970er Jahren, welche bei einer wortwörtlichen Auslegung des Textes, zur Schlussfolgerung gelangte, dass Luxemburg nicht als vollwertige Demokratie zu bewerten sei.

Klar, seither gab es eine ständig wachsende Zahl von punktuellen Revisionen, die zum Zweck hatten, flagrante Mängel am Text zu beseitigen. Sogar während der laufenden Arbeiten an einer neuen Verfassung, die intensiv seit 2005 geführt werden, kam es zu kleineren Revisionen. Insgesamt kam es in dieser Zeitspanne zu 13 Abänderungsgesetzen an der Verfassung, ein letztes Mal am 15. Mai 2020 in der Frage der rechtlichen Auswirkung der Urteile des Verfassungsgerichtshofes.

In wacher Erinnerung bleibt die in höchster Eile 2009 durchgeführte Revision des Artikels 34 der Verfassung über die Befugnisse des Großherzogs vor der Promulgation der Gesetze. Der Staatschef weigerte sich damals, das vom Parlament verabschiedete Euthanasiegesetz zu „sanktionieren“. Nur so konnte eine schwere institutionelle Krise in extremis verhindert werden. Ausgangspunkt der Polemik war damals eine völlig überzogene Interpretation eines alten Textes, im Sinne des 19. Jahrhunderts.

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Arthur Feyder
2. Dezember 2021 - 10.34

Der Autor schreibt es unumwunden: Der Bürger kann seine Grundrechte nicht einklagen. Pour mémoire: Da bedarf es zuerst einer Gerichtsangelegenheit wo die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung hervorgehoben wird. Dann obliegt es dem Gericht, über die Zulässigkeit des besagten Antrages zu befinden. Dieses Prozedere ist ergo mit Hindernissen behaftet und in fine willkürlich. Dem Bürger, dem Souverän, dem Dritten Stand, wird schlicht und einfach das Recht auf Verfassungsklage vewehrt. Stellt das Verfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit fest, dann ändert die Legislative den Verfassungsartikel und nicht das Gesetz( cf. ursprünglicher Verfassungsartikel 16, wo das Adjektiv "préalable" entfernt wurde, um eben nicht das Enteignungsgesetz anzupassen.Und da war noch Artikel 380 , 1er alinéa, Zeilen 2 und 3 des Code Civil. Much ado about nothing. Und nun schweigt des Sängers Höflichkeit.