Wanderarbeitnehmer können auch fernab der Heimat in ihren Aufenthaltsländern familienbezogene Leistungen, wie Kindergeld, beziehen, urteilte das Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber einen derartigen Anspruch auf Familienleistungen nicht ausschließen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat schon vergleichbare Hilfen bezogen werden. Dieses doppelte Urteil fällte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall zweier Polen (Rechtssachen C-611/10 und C-612/10), deren Klagen der deutsche Bundesfinanzhof zur Beurteilung nach Luxemburg verwiesen hatte.
Einer der Polen war als Saisonarbeiter, der andere als entsandter Arbeitnehmer mehrere Monate in Deutschland tätig und dort unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Für diesen Zeitraum hatten beide Kindergeld für ihren Nachwuchs beantragt. Ihre Anträge wurden seinerzeit jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass das polnische und nicht das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar sei.
Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass der deutsche Gesetzgeber durch diese enge Auslegung eine Chance vertan habe, «zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Wanderarbeitnehmer beizutragen» – und damit die Freizügigkeit europäischer Arbeitnehmer zu erleichtern. Zudem sei ein kategorischer Ausschluss von Familienleistungen – anders als eine Verrechnung mit Ansprüchen in einem anderen EU-Staat – unzulässig.
Zu Demaart
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