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Urlaubsanspruch auch nach dem Tod

Urlaubsanspruch auch nach dem Tod

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LUXEMBURG - Der Betrieb muss auch nach dem Ableben eines Mitarbeiters die geschuldeten finanziellen Vergütungen für den Jahresurlaub an die Familienangehörigen bezahlen, so der EuGH.

Ein Arbeitnehmer hat auch nach seinem Tod noch Anspruch auf Jahresurlaub. Seine Witwe kann daher einen finanziellen Ausgleich für Urlaub verlangen, den der Verblichene nicht mehr nehmen konnte. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Er reagierte damit auf eine entsprechende Anfrage des Landesarbeitsgerichts in Hamm (Deutschlands).

Gemäß EU-Recht dürfe der Anspruch auf bezahlten Urlaub oder eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nicht deshalb «untergehen», weil der Arbeitnehmer nicht mehr lebt. Die höchsten EU-Richter stellten außerdem fest, dass die finanzielle Abgeltung nicht davon abhänge, dass der Betroffene zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat.