Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen die Niederlande, ist am Donnerstag ein neuer Präzedenzfall entstanden. Dies macht die Klage in einem ähnlichen Fall gegen Luxemburg nun wahrscheinlicher. Die Niederlande müssen auch den Kindern von nicht in den Niederlanden wohnenden Wanderarbeitnehmern bei der Finanzierung eines Auslandsstudiums behilflich sein. Dies entschied der EuGH am Donnerstag.
Grenzgänger-Kinder sind mit der neuen Regelung, die Luxemburg im Oktober 2010 eingeführt hatte, von den Studienbeihilfen ausgeschlossen. Sie haben auch keinen Anspruch auf Kindergeld nach 18 Jahren. Seit 2010 haben sich 764 Betroffene an das Verwaltungsgericht in Luxemburg gewandt und Einspruch gegen die neue Stipendienregelung eingelegt.
Biltgen stellt sich quer
Luxemburgs Hochschul- und Forschungsminister François Biltgen stellt sich quer und argumentiert, dass eine Vergabe der Beihilfen an sämtliche Studenten, die eine solche anfragen, eine untragbare finanzielle Last für den Staatshaushalt bedeuten würde. Dies könne die Hochschulpolitik Luxemburgs in Gefahr bringen. Doch nun scheint sich das Blatt gegen Minister Biltgen gewendet zu haben. Nach dem neuen Präzedenzfall droht Luxemburg eine Klage. Der Europäische Gerichtshof prüft zurzeit die Konformität der Luxemburger Neuregelung zur Studienbeihilfe für Grenzgänger. Minister Biltgen wird am Montag eine Pressekonferenz zum Thema einberufen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag in Luxemburg, die bisherige Rechtslage verstoße gegen das Verbot einer Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen. Die Niederlande unterstützen das Studium im Ausland finanziell, sofern sich der Student in den sechs Jahren vor Studienbeginn mindestens drei Jahre lang rechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten hat. Die EU-Kommission sah darin eine „mittelbare Diskriminierung“ der Wanderarbeitnehmer. Soziale Vergünstigungen müssten laut EU-Recht auch Arbeitnehmern zukommen, die in den Niederlanden arbeiten, aber in einem anderen EU-Land wohnen.
Wander- und Grenzarbeitnehmer benachteiligt
Die höchsten EU-Richter stellten fest, die Erfordernis, drei von sechs Jahren in den Niederlanden gewohnt zu haben, benachteilige de facto Wander- und Grenzarbeitnehmer. Das Argument der Regierung in Den Haag, die gesamte Unterstützungsregelung sei bedroht, wenn die finanzielle Belastung zu groß werde, wurde von den Richtern nicht als „zwingender Grund des Allgemeininteresses“ angesehen.
Auch argumentierte die Regierung, die Kinder von Wanderarbeitnehmern würden dann mit niederländischer Unterstützung in ihren Heimatländern studieren. Ziel der Förderung sei aber, die Flexibilität zu fördern. Dies wurde vom EuGH als «zwingender Grund des Allgemeininteresses» akzeptiert. Allerdings habe die Regierung nicht bewiesen, dass die fragliche Regelung wirklich nicht über das hinausgehe, was beabsichtigt sei. Deswegen verstoße sie gegen EU-Recht.
Studienbeihilfen gelten nach neuem Luxemburger Recht nur für Studenten, die ihren Hauptwohnsitz in Luxemburg haben. Damit wird der Status des Studenten an das Land geknüpft. Eben diese Bedingung wird von der Europäischen Kommission angekreidet. Der Student soll nach Ansicht der Kommission nicht als „autonomer Erwachsener“ gewertet werden, sondern als „Kind seiner arbeitenden Eltern“. Kinder von Grenzgängern sind somit von Luxemburger Studienbeihilfen ausgeschlossen.
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