Die Einäscherung und die Bestattung sind durch das Gesetz vom 1. August 1972 geregelt. Doch wie steht es mit der Aufbewahrung und Beisetzung von Asche? Kann jeder Einzelner von uns die Asche eines verstorbenen Familienmitglieds in seiner Gemeinde einfach so ausstreuen oder bei sich aufbewahren?
LSAP-Abgeordneter Jean-Pierre Klein stellt sich die Frage, ob es vorstellbar sei, dass der Gemeinderat eine Anordnung erlässt, die dem Bürgermeister es ermöglicht, die Aufbewahrung oder Beisetzung von Aschen zu Hause zu erlauben.
Ein Gesetz von 1972 schreibt vor, dass die Asche einer verstorbenen Person entweder in ein Kolumbarium, ein Gebäude zur Aufbewahrung von Urnen, kommt oder begraben wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Asche auf ein Teilgrundstück verstreut wird. In diesem Kontext kann auch der Bürgermeister laut Gesetz vom 21. Juni 1978 auf Wunsch des Verstorbenen die Verstreuung der Asche auf einem Privatgrundstück oder an einem x-beliebigen Ort erlauben, so Innenminister Jean-Marie Halsdorf in seiner parlamentarischen Antwort. Das Aufbewahren einer Urne mit der Asche des geliebten Menschen wäre damit nicht erlaubt.
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