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Kein Todschlag sondern Körperverletzung

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Nuno Miguel Da C. wurde im Februar der Prozess wegen versuchten Todschlags gemacht. Nun wurde Berufung eingelegt. Die Anklage lautet: Vorsätzliche Körperverletzung. Das Urteil fällt 30. Oktober.

Im vergangenen Februar lief in Luxemburg der Prozess gegen Nuno Miguel Da C., dem versuchter Todschlag vorgeworfen wird. Der Angeklagte war am 19. März 2012 zu einer festen Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Ein Urteil, gegen das er Berufung einlegte. Die Affäre wurdeam Montag vor dem Berufungsgericht verhandelt.

Dort ging der Generalstaatsanwalt auf den Weg der Verteidigung und plädierte die vorsätzliche Körperverletzung. Er forderte die maximale Haftstrafe von 3 Jahren ohne Bewährung. Das Urteil wird am 30. Oktober 2012 ergehen.

Die Fakten

Die Affäre geht auf den 9. November 2011 zurück. Nuno Miguel Da C. hatte in einem Lokal in Esch/Alzette José Dos Santos C., den er damals noch nicht kannte, mit einer zerbrochenen Flasche bei einer heftigen Auseinandersetzung schwer verletzt.

Der Beschuldigte hatte, nachdem er mehrere andere Gäste angepöbelt hatte, das Opfer mit einer Flasche bedroht, die er vor der Tür zerbrochen hatte. Nachdem er ins Lokal zurückgegangen war, hatte er dem Opfer den Flaschenstumpf in die Wange gestoßen.

Ermittler sagten aus, dass sie schon mehrmals mit dem Angeklagten zu tun hatten, der bei einem weiteren Streit, diesmal am Escher Bahnhof, einem Mann ein Messer in den Bauch gerammt hatte. Der Beschuldigte füllt eine Polizeiakte von 400 Seiten und verfügt über ein üppiges Vorstrafenregister.

Die Berufung

Beim Berufungsprozess am Montag hatte der Beschuldigte neue Erkenntnisse geschöpft. So war er am Tag der Tat ziemlich betrunken und erinnert sich, dass ihn sein Opfer, das er vorher gefragt hatte, ihn nach Hause zu fahren, aggressiv angegangen sei. Daraufhin kam es zum fatalen Streit, bei dem der Angeklagte seinen Gegner aber in keinem Moment nach dem Leben trachtete.

Vom Vorsitzenden auf seine Vorstrafen angesprochen, meinte der Angeklagte, dass es sich dabei um ähnliche Auseinandersetzungen handele, bei denen er keinesfalls töten wollte. Es stellte sich heraus, dass er eine bezahlte Arbeit in Aussicht hat und er eine Schwester hat, die sich um ihn kümmern könnte.

Die Nebenklägerin sah dies naturgemäß etwas anders. Sie erinnerte das Gericht an das gut gefüllte Strafregister des Beschuldigten und die schweren Verletzungen, die er ihrem Mandanten zugefügt hat. Dieser leide noch heute an posttraumatischen Störungen.

Kein Todschlag

Der Verteidiger, Me Roby Schons, zeigte sich nicht überzeugt von einem beabsichtigten Todschlag, allein schon weil ein Motiv fehle. Es habe sich um einen unkrontrollierten Gewaltakt gehandelt, der glücklicherweise nicht schlimmer ausgegangen ist. Auch glaube er nicht, dass der kaltblütige Vorsatz zu einer Straftat gegeben war, so der Anwalt weiter.

Me Roby Schons plädierte die vorsätzliche Körperverletzung, und das sogar mit dem Willen zu verletzen, jedoch nicht um zu töten. Er bat die Berufungsrichter denn auch, den in erster Instanz zurückbehaltenen vorsätzlichen Todschlag fallen zu lassen, was laut ihm das Strafmaß auf zwei bis vier Jahre Haft reduzieren würde.

Nur eine Option

Generalstaatsanwalt John Petry ging auf die Qualifikation der Tat ein, da die Fakten ziemlich klar seien. Schon in den Vorverhandlungen hätten die Richter den vorsätzlichen Todschlag nur als Option zurückbehalten, was die Kriminalkammer in zweiter Instanz jedoch keinesfalls davon abhalte, die Qualifikation der Tat zu bestimmen.

Die nicht kontestierten Fakten sind, dass der Beschuldigte vor die Tür ging, die Flasche zerschlug, den Glasstumpf hinter dem Rücken versteckte, um sie dann urplötzlich in die Wange seines Opfers zu stoßen, was den Willen zur Tat unterstrich, so der Generalstaatsanwalt weiter.

Der Beschuldigte habe nicht auf den Hals seines Opfers gezielt, es sollte eher eine Strafe sein. Der Generalstaatsanwalt ging denn auch auf den Weg der Verteidigung und plädierte die vorsätzliche Körperverletzung. Er forderte die maximale Haftstrafe von drei Jahren ohne Bewährung. Das Urteil wird am 30. Oktober 2012 gefällt.