Der legendäre gelbe Sticker „Keng Reklame w.e.g.“ bekommt einen kleinen Bruder. Wer ungebetenen Besuch von Verkäufern abwimmeln will, muss den Sticker mit der Aufschrift „Colpartage NEE NON NEIN MERCI!“ gut sichtbar am Hauseingang anbringen.
Die ULC rät
Der Konsumentenschutzverein ULC rät, einen Aufkleber mit der Aufschrift «Kee Colportage», «Vente de porte à porte – non merci» oder «Keine Haustürgeschäfte» an der Wohnungstür anzubringen. Sticker «Colportage – Nee Merci» sind am Empfangsschalter der ULC erhältlich: 55 rue des Bruyères, Howald, Luxemburg.
Ohne Aufkleber an der Tür willigt der Konsument ein, dass der Verkäufer an der Tür klingelt. Man kann den Verkäufer gleich beten, das Haus zu verlassen. Lässt sich der Verkäufer jedoch nicht abwimmeln und überzeugt er den Verbraucher, seine Ware zu kaufen, kann man vor Gericht den Verkaufsvertrag anfechten und annullieren lassen. Der Konsument müsse jedoch den Beweis erbringen, dass er den Hausierer gebeten hat, das Haus zu verlassen. Ohne Begründung kann man jedoch innerhalb von 14 Tagen den Verkaufsvertrag kündigen, erinnert die ULC.
Notwendig wird dies, weil der Haus-zu-Haus-Verkauf ab 26. April zugelassen sein wird. Das sieht ein vor kurzem im Parlament angenommenes Gesetz vor. Damit passe sich das Land der europäischen Gesetzgebung an, der zufolge der Besuch eines Verkäufers nicht zwangsweise illegal sein muss, so das Wirtschaftsministerium am Dienstag.
Dem Gesetz zufolge kann der Konsument potenzielle Hausierer davon in Kenntnis setzen, dass ihr Besuch unerwünscht ist, indem er dies durch eine Vignette am Hauseingang zum Ausdruck bringt. Das kann eine selbst angefertigte Vignette sein oder aber der offizielle Sticker, der beim Konsumentenschutzverband ULC, beim Europäischen Verbraucherschutz, in den jeweiligen Rathäusern und in den Polizeikommissariaten bezogen werden kann, so das Wirtschaftsministerium am Dienstag. Man sollte jedoch bei der Kommune zuerst nachfragen, ob sie diesen Sticker vorrätig haben, rät des Ministerium, das den Sticker anfertigen ließ.
Bei Zuwiderhandlungen droht dem Hausierer eine Geldstrafe zwischen 251 und 120.000 Euro, die Beschlagnahmung der Waren und des Wagens. Sollte trotz des Anti-Hausierer-Stickers ein Verkäufer dem Verbraucher seine Waren aufschwatzen und dabei ein Kaufvertrag unterschrieben werden, kann der Käufer vor Gericht die Annullierung der Vereinbarung und die Rückerstattung des bereits entrichteten Geldbetrags beantragen. Das Rücktrittsrecht aus dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen bleibt weiterhin gültig. Eine Begründung ist nicht erfordert.
Zu Demaart
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