Der LSAP-Abgeordnete Alex Bodry wollte vom Justizminister und vom Innenminister wissen, welche Wahl Eltern beim Nachnamen treffen. Die Minister erklären in ihrer gemeinsamen Antwort, dass 61,77 Prozent der seit Mai 2006 geborenen Kinder den Familiennamen des Vaters tragen. Nur 6,89 Prozent heißen wie ihre Mutter. 31,34 Prozent wurden jedoch mit den Nachnamen des Vaters und der Mutter beim Standesamt eingetragen.
Das Gesetz über die Nachnamen der Kinder wurde am 23. Dezember 2005 im Parlament verabschiedet. Es trat am 1. Mai 2006 in Kraft. Darin steht geschrieben, dass Eltern wählen können, welchen Nachnamen sie ihrem gemeinsamen Kind geben wollen: Entweder den Nachnamen des Vaters oder den Nachnamen der Mutter. Es besteht aber auch die Möglichkeit dem Neugeborenen beide Familiennamen zu geben. So kann ein Kind zum Beispiel Schmit (Vater), Müller (Mutter) oder Schmit-Müller (beide Elternteile) heißen. Der Nachname des ersten gemeinsamen Kindes soll aber sorgfältig überlegt sein, denn er gilt für alle anderen Kinder des Paares, wird im Gesetz betont. Wenn beide Elternteile sich nich auf einen Nachnamen einigen können, trägt das Kind den ersten Nachnamen des Vaters und den ersten Nachnamen der Mutter. Die Reihenfolge wird durch das Los festgelegt.
Änderung möglich
Uneheliche Kinder tragen in der Regel den Familiennamen des Partners, der es am ersten anerkannt hat. Er kann aber beim Vormundschaftsrichter geändert werden. Auch hier gelten die drei oben genannten Möglichkeiten.
Bei einem Adoptivkind stehen ebenfalls die drei Optionen (Vater, Mutter oder Doppelname) zur Auswahl. Ein Adoptivkind heißt also nicht mehr automatisch wie der Adoptivvater.
2014 kamen über 6.100 Kinder in Luxemburg auf die Welt. Die meisten Kinder tragen in Luxemburg die Nachnamen Schmit, Müller oder Weber.
Nicht alle Vornamen werden akzeptiert
Bei der Wahl des Vornamens gibt der Gesetzgeber den Eltern große Freiheiten. Lediglich Namen, die dem Wohl des Kindes schaden oder die Rechte Dritter verletzten sind Tabu. Der Vorname soll laut Gesetz dem Geschlecht des Neugeborenen entsprechen. Der Standesbeamte kann einen Vornamen ablehnen, der frei erfunden, lächerlich oder diskriminierend ist. Bei mehreren Vornamen ist des Weiteren die Reihenfolge wichtig, wird im Gesetz betont.
Bei den Vornamen war 2014 bei den Mädchen Emma der beliebteste, gefolgt von Lara und Zoé. Bei den Jungen lag Gabriel an erster Stelle, vor Leo und Luca.
Ein Name für jedes Kind
Es sollen des Weiteren keine «namenslosen» Kinder mehr zu Grabe getragen werden. Eltern von totgeborenen Kindern oder Kindern, die gestorben sind, ehe sie beim Standesamt eingetragen wurden, erhalten laut neuem Gesetz die Möglichkeit, einen Nachnamen und einen oder mehrere Vornamen beim Standesamt eintragen zu lassen.
Jede Geburt muss dem Standesbeamten der Gemeinde angezeigt werden, in der das Kind auf die Welt kam. Die Anzeige muss innerhalb von fünf Tagen nach der Entbindung erfolgen. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Bei Geburten, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet wurden, wird eine Geburtsurkunde per Gerichtsbeschluss ausgestellt.
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