Der Fall eines in der Schweiz lebenden und für eine luxemburgische Fluggesellschaft arbeitenden Paares, das Ausgleichszahlungen für Elternurlaub von der nationalen Kasse für Familienleistungen (CNPF) einklagen wollte, wurde dem Gerichtshof der EU vorgelegt. Die CNFP wollte wissen, ob der bezahlte Elternurlaub als Entgelt oder eine Familienleistung zu betrachten sei.
Nach luxemburgischem Recht haben nur Einwohner Luxemburgs bzw. EU-Bürger ein Anrecht auf diese Zahlungen. Dies wird damit begründet, dass die Ausgleichszahlung für Elternurlaub als Entgelt und damit als Teil des Lohnes anzusehen sei. In den Genuss des staatlich bezahlten Elternurlaubs kommen auch die in Luxemburg arbeitenden Grenzgänger, da die Leistung für alle EU-Bürger zählt, sofern sie in Luxemburg arbeiten.
Andere Interpretation des EUGh
Der Europäische Gerichtshof verneinte diese Interpretation mit der Begründung, während des Elternurlaubs sei das Arbeitsverhältnis unterbrochen. Es handele sich also nicht um eine Entlohnung, sondern vielmehr um eine staatliche Familienleistung, also eine Sozialleistung. Diese wiederrum müssen laut eines Abkommens zwischen Schweiz und EU auch an Arbeitnehmer ausgezahlt werden, die nicht in dem Staat ansässig sind, in dem sie arbeiten.
Im Urteil schließlich wird die CNPF dazu verpflichtet, die Ausgleichszahlungen für Elternurlaub künftig an das Schweizer Ehepaar zu tätigen. Somit wird der luxemburgische Staat nun zum wiederholten Male dafür gerügt, dass er seinen Pflichten gegenüber nicht in Luxemburg ansässigen Arbeitnehmern nicht nachkommt.
Zu Demaart
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