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Abgeordneter will es wissen

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Seit dem 23. November 1955 ist alles klar. Der Spurwechsel im Kreisverkehr muss mit der Hand angezeigt werden, es sei dann der Wagen verfügt über Blinklichter.

Was der Automobilist im Kreisverkehr tun muss, wenn er die Spur wechselt oder ausscheren will, wollte der unabhängige Abgeordnete Jean Colombera von Nachhaltigkeitsminister Claude Wiseler erfahren. Dabei liegt das seit 1955 auf der Hand.

In seiner Antwort auf die wichtige Frage will sich der Minister auf den Artikel 134 des umgeänderten großherzoglichen Erlasses des 23. November 1955 berufen, in dem es heißt: „Le conducteur doit indiquer son intention et suffisamment à temps au moyen de la main, soit de l’indicateur de direction, lorsque le véhicule en est muni. L’indication doit montrer la direction de la manoeuvre, elle doit être donnée pendant toute la durée de celle-ci et cesser dès que la manoeuvre est terminée.“

Nota bene: Sollte der Fahrer vergessen den Arm oder die Hand bei Richtungswechsel im Kreisverkehr auszustrecken oder den Blinker zu betätigen, droht ihm eine Geldbuße von 74 Euro, so der Minister.