Während der ersten zwei Tage einer Abwesenheit in einem Krankheitsfall kann ein Arbeitgeber den Beschäftigten nicht dazu zwingen, einen Krankenschein einzureichen. Erst ab dem dritten Tag muss ein Krankenschein vorgelegt werden. Das geht aus dem Urteil des Berufungsgerichts vom 20. Juni 2013 hervor, wie die Chambre des salariés (CSL) in der letzten Ausgabe ihrer „Infos juridiques“ erklärt.
Allerdings muss der Angestellte seinen Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter über seine Abwesenheit informieren und diese muss sich durch seinen Gesundheitszustand erklären. Der Beschäftigte urteilt jedoch selbst über diesen Zustand. Er muss seine Krankheit nicht von einem Arzt bestätigen lassen.
Im präzisen Fall, der vom Berufungsgericht unter die Lupe genommen wurde, hatte der Beschäftigte seinen Arbeitgeber über seine Abwesenheit aus Krankheitsgründen informiert. Die Kündigung war deshalb als missbräuchlich anzusehen.
Kündigungsschutz
Die Jurisprudenz legt fest, dass ein Angestellter, der Bescheid gesagt hat, dass er krank ist, vom Kündigungsschutz profitiert und ein Anrecht auf Bezahlung hat, wie es im Luxemburger Arbeitsrecht vorgesehen ist.
Der Arbeitgeber muss seinem kranken Angestellten nämlich bis zum Ende des Kalendermonats, in dem sich der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit befindet, sein Gehalt zahlen. Auch dürfen die ersten zwei ärztlichen Krankheitstage, für die kein Krankenschein vorliegt, nicht als Ferientage abgerechnet werden.
Zu Demaart
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