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Blaue Karte gegen personelle Lücken

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Die EU plant, die Einwanderung von hochqualifizierten Arbeitern aus Drittländern zu vereinfachen. Zu diesem Zweck soll nach dem Vorbild der amerikanischen „Green Card“ eine europäische Aufenthaltsgenehmigung namens „Blue Card“ eingeführt werden.

Die entsprechenden Richtlinien sollen schon bald vom Parlament in nationales Recht umgesetzt werden.

Kritik der Handelskammer

In ihrem Gutachten bemängelt die „Chambre de commerce“ (CC) primär, dass ihr mit dem Gesetzentwurf 6306 nicht alle Ausführungsreglemente unterbreitet wurden. Eine gesamtheitliche Einschätzung sei so nicht durchführbar.

Kritik übt die Handelskammer dann daran, dass in dem vorliegenden Gesetzentwurf kein Mindestlohn festgelegt wurde, anhand dessen die Bezeichnung „hochqualifiziert“ für Arbeiter aus Drittstaaten definiert werden könne. Die CC schlägt vor, dem Vorschlag der Direktive zu folgen und diesen Mindestlohn auf anderthalb Mal den in Luxemburg geltenden Durchschnittslohn festzulegen. Auch plädiert die „Chambre de commerce“ für die Einführung von Quoten sowie dafür, dass nicht nur Arbeitsverträge, sondern auch verbindliche Arbeitsplatzangebote für einen „Blue Card“-Antrag ausreichen müssten.

Restriktive Auslegung

Ein solcher Antrag sollte, anders, als dies im nationalen Text vorgesehen ist, in den Augen der Handelskammer auch vom Arbeitgeber eingereicht werden können.

Als zu restriktiv wird auch die Bedingung bezeichnet, dass jeder Antragsteller im Vorfeld bereits eine feste Wohnung in Luxemburg vorweisen können muss. Hier lasse die EU-Richtlinie Spielraum, den es zu nutzen gelte.

Bedauern äußert die „Chambre de commerce“ schließlich hinsichtlich der geplanten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung. Für das Großherzogtum soll diese bei maximal zwei Jahren bzw. der Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monaten liegen.

Für die CC hätte auch hier das von der Direktive vorgesehene Maximum ausgeschöpft und die Gültigkeit auf vier Jahre festgelegt werden müssen.

(tw)

Ziel der Richtlinie 2009/50/EG ist es, das Anwerben von hochqualifizierten Arbeitskräften aus sogenannten Drittländern zu vereinfachen bzw. effizienter zu gestalten. Die von der Europäischen Kommission erwogenen Gründe für die in diesem Zusammenhang geplante „Blue Card“ sind das aktuelle oder erwartete Fehlen qualifizierter Personen in bestimmten Wirtschaftsbereichen sowie die unterschiedlichen Modalitäten der Zulassung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Wobei die nationalstaatlichen Zulassungsregeln von der Direktive unberührt bleiben.

Letztere gilt für alle hochqualifizierten Fachkräfte, die länger als drei Monate in der EU arbeiten wollen, sowie für deren Familienmitglieder. Nicht betroffen von der „Blauen Karte“, also von dem Nachweisdokument für den legalen Aufenthalt von Drittstaatlern zu Arbeitszwecken in der EU, sind die Personen, die internationalen Schutz genießen, jene, die sich zu Forschungszwecken in der Europäischen Union aufhalten, sowie die Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs einreisen dürfen.

Verspätete Umsetzung

Der Gesetzentwurf, mit dem die angesprochene Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde von Nicolas Schmit, dem zuständigen Arbeits- und Immigrationsminister, am 18. Juli im Parlament deponiert.

Der Umsetzung nachgekommen hätten die einzelnen EU-Staaten allerdings bereits am 19. Juni sein müssen.

Wie Schmit im „Exposé des motifs“ zum geplanten Gesetz erklärt, würde die Umsetzung der Direktive die nationale Gesetzgebung nicht fundamental verändern. Schließlich sei durch das Gesetz vom 29. August 2008 zur Freizügigkeit und Einwanderung bereits ein sehr flexibler Rechtsrahmen für die Rekrutierung von hochqualifizierten Personen aus Drittstaaten geschaffen worden.

So seien im Jahr 2009 insgesamt 1.326 neue Aufenthaltsgenehmigungen erteilt worden, erklärt der Minister. In 116 Fällen habe es sich hierbei um Lohnempfänger, bei weiteren 107 um hochqualifizierte Angestellte gehandelt. Im vergangenen Jahr hätten von den 1.684 bewilligten Anträgen die Angestellten 136 und die hochqualifizierten Fachkräfte 125 ausgemacht.

Die Einführung einer „Blue Card“ sei demnach eine Art Verlängerung des bereits bestehenden Instruments, so Schmit. Sie biete aber den zusätzlichen Vorteil einer erheblichen professionellen und geografischen Mobilität.

Mit der „Blauen Karte“ erhalten Arbeitnehmer aus Drittstaaten und ihre Familien diverse Rechte. Zu diesen gehört, dass die Inhaber ein- oder mehrfach in den Mitgliedstaat, der das Dokument ausgestellt hat, einreisen und sich dort aufhalten können. Auch dürfen sie durch andere Mitgliedstaaten reisen.

Selbstverständlich dürfen sie in dem vorgesehenen Sektor arbeiten, wobei sie wie einheimische Staatsangehörige behandelt werden müssen. Dies betrifft sowohl die Arbeitsbedingungen, die soziale Sicherheit, die Renten sowie die Anerkennung der Diplome und die allgemeine und berufliche Bildung.
Die angesprochene Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten bei zahlreichen Punkten gewisse Freiheiten zur Umsetzung. Luxemburg legt diese z.T. verhältnismäßig restriktiv aus (siehe Kasten).