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Abschiebehaft im Gefängnis unzulässig

Abschiebehaft im Gefängnis unzulässig

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Illegale Migranten müssen den EU-Richtern zufolge vor ihrer Abschiebung in speziellen Einrichtungen statt in Gefängnissen untergebracht werden.

Abschiebehäftlinge aus Hessen und Bayern, die gemeinsam mit gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht und auch wie diese behandelt worden waren, hatten gegen diese Behandlung geklagt.

Daraufhin entschied jetzt der Europäische Gerichtshof, dass Asylanten, die abgeschoben werden sollen nicht im Gefängnis eingesperrt werden dürfen, sondern in speziellen Einrichtungen untergebracht werden müssen. Bundesländer, die sich das nicht leisten können, müssen die Betroffenen deshalb in anderen Ländern mit entsprechenden Möglichkeiten unterbringen. Das Gericht entschied überdies, dass Abzuschiebende selbst dann nicht mit gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden dürfen, wenn sie dem selbst zustimmen. Eine Vietnamesin hatte in Bayern einer entsprechenden Unterbringung zugestimmt, um mit Landsleuten zusammen sein zu können.

Verstoß gegen die Menschenwürde

Der Gerichtshof folgte in seiner Entscheidung einem Antrag seines Generalanwalts Yves Bot, der die Unterbringung der Betroffenen in gewöhnlichen Gefängnissen als Verstoß gegen die «Menschenwürde von Migranten» kritisiert hatte. Ihr Freiheitsentzug sei keine Strafe, deshalb müssten sie in speziellen Einrichtungen untergebracht werden. Dabei seien auch die «besonderen Bedürfnisse» ihrer Familien und Kinder zu berücksichtigen. Der EuGH betonte nun, dass laut der EU-Rückführungsrichtlinie Abschiebehäftlinge «grundsätzlich» in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen seien.

In Luxemburg wird seit ein paar Jahren kein Asylant, der abgeschoben werden soll, mehr ins Gefängnis gebracht. Hierzulande besteht seit August 2011 auf Findel ein Abschiebezentrum. 88 Personen können dort untergebracht werden. Das Zentrum kostete fast 12 Millionen Euro. Ungefähr 60 Personen arbeiten im «Centre de rétention». Die maximale Verweildauer soll einen Monat betragen. Das Gesetz sieht aber die Möglichkeit einer bis zu sechs Monate währenden Verwahrung vor.