Am Donnerstag (12. April) entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), ob die Bestrafung des Inzests unter Geschwistern einen Verstoß gegen die Menschenrechte bedeutet. Der 35-Jährige macht eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt.
Das Geschwisterpaar war nicht zusammen aufgewachsen. Beide stammten aus schwierigen Verhältnissen. Patrick S. wurde als Dreijähriger von seinem alkoholkranken Vater misshandelt, lebte von klein auf in Heimen und bei Pflegefamilien. Seine Schwester Susan wurde vom Jugendamt betreut. Im Jahr 2000 – kurz vor dem Tod der leiblichen Mutter – lernten sich die beiden kennen. Sie zeugten vier Kinder, zwei davon sind behindert.
Richter waren sich uneinig
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2008 eine Verfassungsbeschwerde des Mannes zurückgewiesen. Der Zweite Senat stützte seine Entscheidung vor allem auf die „familien- und sozialschädlichen Wirkungen“ der Geschwisterliebe sowie darauf, dass es in der Familie zu „Rollenüberschneidungen“ kommen könne. Der damalige Vizepräsident des Gerichts, Winfried Hassemer, stimmte gegen die Entscheidung seiner Kollegen. Seiner Ansicht nach sprach „viel dafür, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung lediglich Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat“.
Im Sommer 2009 wurde Patrick S. aus der Haft entlassen. Mit seiner Schwester ist er jedoch nicht mehr zusammen. „Die Beziehung ist im Laufe der Gerichtsverfahren und der Haftstrafen kaputt gegangen. Das hat natürlich alles zerstört“, sagte sein Anwalt Endrik Wilhelm am Dienstag der Nachrichtenagentur dpa.
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