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Fünf Jahre Haft gefordert

Fünf Jahre Haft gefordert

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Am Donnerstag forderte die Kriminalkammer fünf Jahre Haft gegen den Brandstifter Steve P. Er hatte sich durch Einsatz von Gewalt Zutritt zum gemeinsamen Haus verschafft und dort ein Feuer gelegt.

Vor der Kriminalkammer in Diekirch fand am Donnerstag der Prozess gegen Steve P. statt. Ihm wird vorgeworfen, am 13. Februar 2011 kurz vor Mitternacht in Bilsdorf ein Feuer gelegt zu haben, nachdem er sich gewalttätig Zugang zu dem Haus verschafft hatte, das er mit seiner in Scheidung lebenden Ehefrau und seinem Kind bewohnt hatte. Allerdings war ihm der Zugang zum Haus gerichtlich verboten worden.

Eine Zeugin wurde auf Rauch und Flammen aufmerksam und verständigte die Notzentrale. Die Feuerwehr hatte den Brand ziemlich schnell unter Kontrolle und da sich zu diesem Zeitpunkt glücklicherweise niemand im Haus befand, konnte der Schaden im materiellen Bereich gehalten werden.

Der mutmaßliche Täter konnte schnell gefasst werden und stand am Donnerstag nun vor seinen Richtern. Einer der Ermittler im Zeugenstand erörterte die schwere Jugend des Beschuldigten. So habe seine Mutter ihn in jungen Jahren in Alibifunktion zu den Begegnungen mit ihrem Liebhaber mitgenommen, was dazu führte, dass der Vater die Mutter in flagranti erwischte und sie umbrachte.

«Suizidgefährdet»

Der suizidgefährdete Beschuldigte, der anscheinend unter einem Burn-Out leidete, soll denn auch das Brautkleid seiner Ehefrau mit Öl übergossen, um seinen Frust über seine Jugend und die gescheiterte Ehe zu manifestieren. Das eigentliche Feuer wurde an mehreren Stellen mit vorgefundenem Benzin angefacht.

Die Frage des Staatsanwalts und des Vorsitzenden, ob es ohne das Eingreifen der Feuerwehr zum Vollbrand hätte kommen können, bejahte der pyrotechnische Gutachter. Es wäre vielleicht nicht bis auf die Grundmauern abgebrannt, doch wäre es sicher nicht mehr bewohnbar gewesen. Auch musste der Angeklagte laut dem Experten, im Gegensatz zu dessen Aussage, mehrere Male das Streichholz benutzt haben, um die verschiedenen Brandherde zu legen.

Der neuropsychiatrische Experte ging kurz auf die extrem angespannte Situation in der Jugend des Beschuldigten ein, die auch auf dem Zusammenleben mit Frau und Kind lastete. Ausgerechnet als er sich einer Therapie unterzogen hatte, wurde ihm berichtet, dass seine Ehefrau eine Beziehung mit seinem besten Freund eingegangen war, was ihn definitiv aus der Bahn geworfen habe.

«Ungefährlich»

Auch wenn der Beschuldigte, durch regelmäßigen Verzehr, seit seinem 16 Lebensjahr unter Alkoholmissbrauch leidet, kann man nicht von einer Abhängigkeit sprechen. Der Experte konnte im Angeklagten jedenfalls einen allgemein ungefährlichen Bürger ausmachen, dem durch eine gute Therapie sicher geholfen werden kann. Die zweite psychiatrische Expertin ging auf das Symbolhafte ein, das im Verbrennen des Brautkleides seiner untreuen Ehefrau lag, durch das die ganze Katastrophe ihren Lauf nahm.

Bei der Anhörung des Beschuldigten erinnerte ihn der Staatsanwalt daran, dass er vor seiner Reise aus der Therapie in Dormagen Drohungen ausgesprochen hatte, er würde die Möbel in seinem Haus zerstören und den Wagen seines Nebenbuhlers beschädigen.

Es war dann am Verteidiger, die existentielle Chancenlosigkeit seines Klienten zu beleuchten, die auch widerspruchslos von den beiden Experten festgestellt wurde. Außerdem konnte sich sein Mandant in seiner geschlossenen Therapie im Ausland nicht gegen die über Mail erhaltenen Hiobsbotschaften über die Untreue seiner Frau wehren.

«(Re)sozialisierbar»

Er plädierte zwar keine Unzurechnungsfähigkeit laut Artikel 71, doch sollte die im Artikel 71,1 Verantwortungsminderung spielen, allein schon weil der Angeklagte ohne Probleme (re)sozialisierbar ist.

Der Staatsanawalt stellte in seinem Strafantrag fest, dass die Fakten etabliert sind und nicht geleugnet werden, was der Glaubwürdigkeit des Angeklagten entgegen komme. Da dieser wusste, dass das Haus leer war, habe er auch keine Absicht gehabt, jemand zu verletzen. Er stand lediglich vor den Scherben seiner Existenz.

Der Staatsanwalt forderte denn auch die Mindeststrafe von fünf Jahren Haft im Sinn der verminderten Schuldfähigkeit laut Artikel 74. Eine Minderung laut Artikel 71.1 sei eine einmalige Jurisprudenz, doch würde sich die Staatsanwaltschaft einer grosszügigen Bewährungsfrist nicht widersetzen. Das Urteil wird am 24. Januar 2013 ergehen.