Die Europäischen Richter in Luxemburg haben die Beschwerde der Schwester des syrischen Präsidenten Bashar Al Assad, Bouchra Al Assad, gegen die Sanktionsentscheidungen des EU-Rats zurückgewiesen. Der Urteilsspruch wurde am Mittwoch bekannt.
Die EU hatte gegen den syrischen Präsidenten und seine nächsten Familienangehörigen Sanktionen verhängt. So wurden die Konten der betroffenen Personen eingefroren. Ihnen wurde auch die Einreise in die EU verboten. Auf der Liste steht auch der Name von Assads Schwester, Bouchra. Sie hatte beim EUGh geklagt und die Streichung von der Liste gefordert. Bouchra Al Assad war mit dem in der Zwischenzeit verstorbenen Vize-Generalstabschef verheiratet.
Dem Gericht zufolge profitiere Bouchra Al Assad vom syrischen Regime und sei mit ihm auf persönlicher und finanzieller Ebene eng verbunden. Der EU-Rat habe bei seiner Entscheidung, Bouchra Al Assad auf die Liste einzutragen, Beweise für ihre politische Rolle angeführt, argumentieren die Richter weiter. Das zeige, dass sie mit dem syrischen Regime verbunden sei. Ihre Argumente, dass sie nun Hausfrau sei und kein öffentliches Amt mehr bekleide, weisen die Richter zurück.
Kinder lernen im Ausland. Na und?
Nicht gelten lassen wollten sie auch das Argument, dass Bouchras Kinder in den Vereinigten Arabischen Emiraten lernen und sie zum Verlassen des Landes gezwungen worden sei. Das beweise keinesfalls, dass sie sich vom Regime in Syrien losgesagt habe. Ohnehin könne sich der Wohnungswechsel auch anders erklären, unter anderem durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in Syrien.
Zwar beeinträchtigen die Maßnahmen des EU-Rats das Eigentumsrecht von Frau Al Assad, doch seien diese Beschränkungen keinesfalls unverhältnismäßig hoch.
Zu Demaart






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