Ende April 2013 war das Ende von OPE eingeläutet worden. Der Asbl hatte das Beschäftigungsministerium die Mittel gekappt. Das seit 1999 im Interesse von Arbeitssuchenden aktive Netzwerk von Beschäftigungsinitiativen und Dienstleister musste selbst Personal entlassen. Das Problem für die Mitarbeiter: Da OPE als Gesellschaft ohne Gewinnzweck (asbl.) gegründet worden war, fiel es nicht unter die aktuelle Gesetzgebung, die den Mitarbeitern insolventer Betriebe weitgehend materiellen Schutz gewährleistet. Im Klartext: Für ausstehende Löhne, Abgangsentschädigungen während der Kündigungsfrist brauchte der Beschäftigungsfonds nicht gerade zu stehen.
Doch das sieht die EU-Kommission nun anders. Wie «Le Quotidien» am Mittwoch meldet, unterscheidet die Brüsseler Behörde nicht zwischen Arbeitgebern eines Privatunternehmens und einer Asbl. Sie beruft sich dabei auf eine entsprechende EU-Direktive. In anderen Worten: Luxemburgs Beschäftigungsfonds hätte wohl für etwaige Lohnausfälle und Abgangsentschädigungen der Ex-OPE-Mitarbeiter gerade stehen müssen. So wie die aktuelle Arbeitsgesetzgebung dies im Falle einer normalen Pleite vorsieht.
Zwar überwies der Fonds den Ex-OPE-Beschäftigten keinerlei Abgangsentschädigung, doch Arbeitslosengeld wurde wohl gezahlt. Darauf verweist Beschäftigungsminister Nicolas Schmit in seiner Antwort auf eine Anfrage des CSV-Abgeordneten Serge Wilmes vom 2. Juni 2014.
OPE kein normales Unternehmen
Da OPE nicht wie ein normales Unternehmen Konkurs anmelden und folglich das Handelsgericht die Insolvenz nicht aussprechen konnte, konnte der Fonds die für die Kündigungsfrist geschuldeten Gelder nicht übernehmen, so Nicolas Schmit. Lohnausstände seien keine vorhanden gewesen. Die Löhne seien bis zu Betriebsschluss bezahlt worden. Tatsächlich wurde das Insolvenzverfaren gegen OPE erst im November 2013 eröffnet, als fast ein halbes Jahr nach Betriebsaufgabe.
Der Unterschied zwischen der Luxemburger Gesetzgebung und der EU-Direktive ist ein feiner. In Luxemburg spricht das Gesetz von Bankrott des Arbeitgebers, also von einer gerichtlich festgestellten Insolvenz, das EU-Gesetz von Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Nun soll das Luxemburger Gesetz entsprechend abgeändert werden, so Schmit. Der Text der Direktive werde übernommen.
Laut «Le Quotidien» wünschen sich die Ex-OPE-Mitarbeiter, dass die gesetzliche Umänderung retroaktiv wirken möge, damit sie nachträglich zu ihrem Recht kommen.
Zu Demaart
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