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Bei privaten Kameras gilt der Datenschutz

Bei privaten Kameras gilt der Datenschutz
(dpa/Archiv)

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Wer sich eine Kamera ans Haus schraubt, muss sich sehr genau mit dem Datenschutz auseinandersetzen. Denn eine grundsätzliche Ausnahme beim Schutz von Haus und Hof gibt es dabei nicht.

Auch Privatleute, nicht nur in Luxemburg müssen den EU-Datenschutz beachten, wenn sie aus Furcht vor Kriminellen ihr Haus per Kamera überwachen. Sobald öffentlicher Grund wie etwa der Gehweg oder die Straße gefilmt werden, gelten strikte Vorschriften. Dies entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Rechtslage in Luxemburg

In Luxemburg sind das nationale Gesetz für die Kamera-Überwachung und die Europäische Direktive fast deckungsgleich, erklärt Tierry Lallemang von der Nationalen Datenschutzkommission gegenüber Tageblatt.lu. Die Installation von Überwachungskameras, ob bei Privatpersonen oder Geschäften, bedarf einer Genehmigung durch die CNPD.

Es gibt jedoch eine Ausnahme. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein, um Haus und Hof ohne CNPD-Genehmigung überwachen zu dürfen: „Es muss sich um eine Privatperson handeln und die gesammelten Daten nur für ‚häusliche und persönliche Zwecke‘ gebraucht werden“, so Jurist Lallemang. Erfasse die Kamera aber auch öffentlichen Grund, wie beispielsweise den Bürgersteig, so greift das Datenschutzgesetz, betont Lallemang. „Auch bei Kameras zur Überwachung von Geschäften prüfen wir vor der Erteilung einer Genehmigung genau, dass so wenig öffentliche Fläche von der Kamera erfasst wird“, berichtet Thierry Lallemang. (Tageblatt.lu)

Die EuGH-Richter befassten sich mit einem Fall aus Tschechien. Dort hatte ein Mann nach mehreren Angriffen auf sein Haus seinen Eingang, die Straße davor und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses gefilmt. Bei der nächsten Attacke erfasste er so tatsächlich zwei Verdächtige, die laut Video bei ihm eine Scheibe einschlugen.

Öffentlicher Raum

Einer der Gefilmten zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der Überwachung der Straße vor dem Wohnhaus an. Tschechische Datenschützer gaben ihm Recht und verhängten gegen den Betreiber der Kamera ein Bußgeld. Der zog dagegen vor Gericht.

Konkret ging es vor dem EuGH um die Frage, ob der Mann sich beim Schutz seines Eigentums und seiner Gesundheit auf eine Ausnahme in der EU-Datenschutzrichtlinie für «ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten» berufen kann. Die Richter sagten «nein»: Diese Ausnahme sei «eng auszulegen» und gelte nicht, wenn öffentlicher Raum gefilmt werde.

Europäischer Datenschutz

Damit greift grundsätzlich der europäische Datenschutz, und das heißt: Es müssen viele Regeln beachtet werden. Grundsätzlich ist die «Verarbeitung personenbezogener Daten» nur erlaubt, «wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat», wie das Gericht unterstreicht. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild falle darunter.

Allerdings, auch darauf weist der EuGH hin, gibt es Ausnahmen: Die Datenverarbeitung dürfe, «dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist». Um Erlaubnis fragen muss man dem Richterspruch zufolge auch nicht, wenn dies «unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert». Und die EU-Mitgliedstaaten dürften eigene Regeln erlassen, wenn es um die Verhütung oder Aufklärung von Straftaten gehe.