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Trotz Blitz im Dunkeln

Trotz Blitz im Dunkeln
(Tageblatt/Jean-Claude Ernst)

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Die Regierung will durch feste und mobile Blitzer die Anzahl der Verkehrsdelikte senken und die wahren Täter ermitteln. Dass die Fotos des Radars jedoch nicht beweisen können, ob der Fahrer auch der Inhaber des Fahrzeuges ist, führt zu juristischen Komplikationen. So sieht es zumindest der Staatsrat.

Der Täter eines Verkehrsdeliktes gilt als Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Durch das automatische Kontroll- und Ahndungssystem („Contrôle sanction automatisé – CSA“) soll dieser identifiziert werden und muss hiernach eine Geldstrafe zahlen. Eventuell verliert der Täter zudem Punkte auf seinem Führerschein oder er erhält ein Fahrverbot.

Zulässige Fälle einer Anfechtung

Der Besitzer eines geblitzten Fahrzeuges kann abstreiten, der Täter des Verkehrsdeliktes zu sein. Insgesamt sind vier zulässige Varianten möglich:

– Der Besitzer des Fahrzeuges kann beweisen, dass dieses zur Tatzeit nicht unter seiner Aufsicht war. Als Gründe gelten eine betrügerische Entwendung oder der Einfluss einer höheren Gewalt. Die finanzielle Haftbarkeit entfällt.

– Das Fahrzeug wurde vor dem Delikt abgetreten. In diesem Fall entfällt die finanzielle Haftbarkeit auf den Abtretungsempfänger.

– Der Besitzer des Fahrzeuges kann die nötigen Auskünfte liefern, um den Fahrer zu identifizieren. Letzterer ist dann finanziell haftbar.

– Der Fahrzeugbesitzer kann nachweisen, dass er offensichtlich nicht zur Tatzeit mit dem Fahrzeug gefahren ist. Zudem muss er alle möglichen Versuche unternommen haben, um den Täter des Verkehrsdeliktes zu ermitteln.
In diesem Fall bleibt der Besitzer des Fahrzeuges finanziell haftbar.
Er wird allerdings nicht als strafrechtlich verantwortlich angesehen.

Mehr als nur die Geschwindigkeit
Durch die in Luxemburg eingesetzten Radare soll eine Vielzahl von Verkehrsdelikten festgestellt werden. Hierzu gehören Geschwindigkeitsübertretungen, das Überfahren einer roten Ampel, das Nichteinhalten von Sicherheitsabständen und das Fahren auf Fahrstreifen, die bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern vorbehalten sind. Zudem kann das Tragen des Sicherheitsgurtes anhand des Blitzerfotos überprüft werden.

Neues Zentrum

Das Gesetzesprojekt zum automatischen Kontroll- und Ahndungssystem sieht des Weiteren ein Zentrum zur Bearbeitung von Verkehrsdelikten vor. Dieses Zentrum soll die administrative Arbeit verrichten und untersteht der Aufsicht des Staatsanwalts.

Das entsprechende Gesetzesprojekt wurde nun vom Staatsrat geprüft, der eine Reihe von Änderungen fordert. Zentraler Kritikpunkt ist die Identifizierung des Täters eines Verkehrsdeliktes. Die Blitzerfotos zeigen nämlich das Nummernschild, den Fahrer und gegebenenfalls den Beifahrer. Allerdings ist es nicht möglich, anhand des Fotos nachzuweisen, ob der Täter auch der Inhaber des Fahrzeuges ist. Dennoch wird der Besitzer des Fahrzeuges per Post darüber benachrichtigt, dass er eine gebührenpflichtige Verwarnung zahlen muss. Der Besitzer ist somit zunächst finanziell haftbar, allerdings nicht strafrechtlich verantwortlich. Er hat 45 Tage Zeit, um die Strafe anzufechten. Insgesamt sind vier Fälle einer Anfechtung zulässig.

Gegen Unschuldsvermutung

Der Staatsrat stellt jedoch die Prozedur der Identifizierung infrage. Die finanzielle Haftbarkeit, die zunächst für jeden Besitzer eines Fahrzeuges gilt, mit dem ein Delikt begangen wurde, sei nicht mit dem Prinzip Unschuldsvermutung vereinbar. Zudem kritisiert der Staatsrat, dass der Besitzer des Fahrzeuges, mit dem ein Verkehrsdelikt begangen wurde, strafrechtlich verantwortlich ist, wenn er die ausgesprochene Strafe nicht anfechtet. Diese im Gesetzesentwurf vorgesehene Prozedur respektiere den Schutz vor Selbstbelastung und das Schweigerecht nicht. Wenn der Besitzer des Fahrzeuges sich dazu entschließe, sich nicht zu der Strafe zu äußern, könne das nicht als ein Vergehen, das eine Verurteilung rechtfertigt, angesehen werden.

Der im Gesetzesentwurf enthaltene Abschnitt laut dem ein Fahrzeugbesitzer, der nachweisen kann, dass er nicht zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug gefahren ist, trotzdem „alle möglichen Versuche“ unternommen haben muss, um den Täter des Verkehrsdeliktes zu ermitteln, wird ebenfalls bemängelt. Erstens, weil „alle möglichen Versuche“, um den Täter zu identifizieren, nicht detailliert werden. Zweitens, weil die Möglichkeit besteht, dass jemand, der nachweisen kann, dass er nicht der Täter eines Verkehrsdeliktes ist, trotzdem strafrechtlich verantwortlich ist, wenn er nicht „alle möglichen Versuche“ unternommen hat, um den Täter des Verkehrsdeliktes zu ermitteln. Dieses Vorgehen ist laut dem Staatsrat nicht mit den Prinzipien des Strafprozessrechts vereinbar.

Nachbesserungen gefordert

Bevor die ersten Fahrzeuge in Luxemburg von einem festen oder mobilen Radar geblitzt werden, wird die entsprechende Gesetzesvorlage demnach noch einige Nachbesserungen über sich ergehen lassen müssen, um den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gerecht zu werden.

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