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Messerstecher muss nicht ins Gefängnis

Messerstecher muss nicht ins Gefängnis
(Ifinzi/Editpress)

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Der Angeklagte, der letztes Jahr in Ettelbrück einen Mann tötete und einen weiteren schwer verletzte, muss nicht ins Gefängnis. Er kommt in eine geschlossene Anstalt.

Am 2. März 2015 wurde auf offener Strasse ein 63-jähriger Mann im Zentrum von Ettelbruck umgebracht. Am 26. Februar desselben Jahres wurde ein anderer Mann in der «avenue Lucien Salentiny» in Ettelbruck schwer verletzt. Kurze Zeit nach dieser Tat wurde der mutmaßliche Schuldige von der Polizei festgenommen. Es wurde Anklage erhoben und der Beschuldigte in Untersuchungshaft gebracht.

Nach Abschluss der Untersuchungen forderte die Staatsanwaltschaft eine Anklage vor der Strafkammer des Diekircher Verwaltungsgerichts. Der Beschuldigte legte dagegen Einspruch ein.

Überweisung in eine geschlossene Anstalt

Am Mittwoch (13.07. 2016) teilte die Ratskammer des Berufungsgerichtes mit, dass wohl genügend Beweise gegen den Beschuldigten vorgebracht wurde, aber es nicht zu einer Anklage kommen werde: Nach dem Artikel 71. des Strafgesetzbuches kann der Angeklagte nicht strafrechtlich belangt werden.

Des Weiteren bestehen die psyschen Störungen, die den Angeklagten zu Kontrolle über seine Handlungen verlieren ließ noch heute. Damit stellt er eine Gefahr für sich selbst und andere dar. Daher ordnete das Berufungsgericht die Überweisung in eine geschlossene Anstalt an.