Bei dem Gesetz, das im vorigen September in Kraft trat, handele es sich nicht bloß um eine Abänderung des Gesetzes aus dem Jahre 1988, sondern um eine Reform des Niederlassungsrechts. Die Änderungen sollen die Existenzgründung nicht nur erleichtern, sondern gleichzeitig fördern, sagte die Ministerin gestern vor der Presse. Einerseits gebe es einen vereinfachten Zugang zur Betriebsgründung, andererseits gebe es aber auch strengere Regeln, um Misswirtschaft zu vermeiden. Letzteres gelte vor allem im Bereich der Briefkastenfirmen.
Zukünftige Kaufmänner- oder frauen benötigen fortan lediglich ein DAP („Diplôme d’aptitude professionnelle“). Eine dreijährige praktische Erfahrung wird ebenfalls als ausreichend anerkannt. Früher musste man diese Erfahrung in einer Führungsposition gesammelt haben.
Meisterbrief nicht mehr unabdingbar
Noch einfacher ist es geworden, eine Gaststätte zu eröffnen. Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingung, um ein Geschäft zu eröffnen, wird von den Gaststättenbesitzern verlangt, dass sie eine Ausbildung über Hygiene von Lebensmitteln, Menschenrechte und Schutz von Minderjährigen absolvieren. Alle anderen Bedingungen wurden im neuen Gesetz fallen gelassen. Nach wie vor erlaubt der erfolgreiche Abschluss eines Spezialkurses der Handelskammer den Zugang zum Handels- und Gaststättengewerbe.
Vereinfacht wird auch die Gründung eines Handwerkerbetriebs. War dies früher ausschließlich denjenigen erlaubt, die im Besitz eines Meisterbriefes waren, ist dies nun unter ganz bestimmten Bedingung auch ohne diesen Abschluss gestattet. Als Diplom genügt ebenfalls ein DAP; zusätzlich muss die interessierte Person allerdings noch eine sechsjährige Berufserfahrung in einer leitenden Position aufzuweisen haben. Bei jemandem, der sechs Jahre einen Handwerkerbetrieb leitete, könne man wohl davon ausgehen, dass er die nötigen Kenntnisse besitzt, ansonsten hätte er das nicht so lange tun können, meinte die Ministerin.
Handwerker, die bereits einen Betrieb besitzen und ihre Aktivitäten erweitern möchten, können hierfür ganz einfach eine Handelserlaubnis erhalten, wenn die zusätzliche Aktivität mit der ersten sinnverwandt ist. Die nötige Berufserfahrung für die zweite Aktivität wurde von sechs auf drei Jahre gesenkt.
Dem Bologna-Prozess angepasst
Der Zugang zu den sogenannten liberalen Berufen wurde dem Bologna-Prozess angepasst. Wurden bei diesen Berufen in der Regel eine Hochschul-Studienzeit von vier Jahren vorausgesetzt, sind es jetzt fünf Jahre. Das Gesetz erkennt jetzt auch Berufe an, die es sonst offiziell nicht gab, wie z.B. der des Stadtplaners („urbaniste“). Anträge für eine Handelsermächtigung können nun auch online über die Website „guichet.lu“ getätigt werden. Der Ministerin zufolge können Anträge schon innerhalb von fünf Tagen eine positive Antwort erhalten, vorausgesetzt es fehlen keine Dokumente.
Der Kampf gegen Schein- und Briefkastenfirmen wird dadurch verstärkt, dass der angehende Geschäftsmann auch über die notwendigen Einrichtungen verfügen muss. Ein Namensschild an der Tür genügt in Zukunft nicht mehr.
Eine Neubewertung gibt es was die Bearbeitungsgebühr betrifft, dessen Höhe seit 20 Jahren unverändert ist. Bei großen Handelsflächen ist der Aufwand für die Verwaltung ziemlich groß. Aus diesem Grund wird die „Taxe administrative“ nun nach der Fläche des Geschäfts berechnet.
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