Das juristische Tauziehen im sogenannten Luxair-Prozess ist am Donnerstag beendet. Das Kassationsgericht in Luxemburg entschied zu Gunsten der Angehörigen der Absturzopfer, in dem es das Urteil aus erster Instanz bestätigte. Insgesamt sieben Angehörige von drei Opfern aus Deutschland, bekommen eine Entschädigung von rund 330.000 Euro zugesprochen.
Der Pilot und die drei mitangeklagten frühere Flugzeugtechniker waren 2012 neben einer Haftstrafe auch zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt worden. Erst in zweiter Instanz wurden die vier zivilrechtlich haftbar für den Schadenersatz der Opfer gemacht. Gefordert wurden damals knapp 1,5 Millionen Euro, verurteilt wurden die Beschuldigten aber nur zu etwas mehr als 400.000 Euro.
Die Verteidiger waren nicht der Meinung, dass Arbeitgeber und Angestellte die gleiche Verantwortung tragen. Doch auch der Punkt, dass Familiengehörige von drei deutschen Opfern ihren Antrag auf Schadensersatz nicht fristgemäß eingereicht hatten, weil sie laut Warschauer Abkommen entschädigt wurden und nicht wussten, dass in Luxemburg auch moralische Wiedergutmachung geltend gemacht werden kann, machte der Verteidigung Sorgen.
Endlich Gewissheit
Vor dem Kassationshof wird in erster Linie geklärt, ob das Recht in den vorherigen Instanzen richtig angewandt wurde. Auf strafrechtlicher Ebene werden die Schlussforderungen also nichts mehr ändern. Am Donnerstag nun wurde die Zivilbeschwerde auf der ganzen Linie vom obersten Richter Georges Santer abgewiesen. Damit wurde die unilaterale Entschädigung laut Warschauer Abkommen bestätigt.
Eine Schlussforderung, mit der die Verteidiger leben können, die sich mit den 330.000 Euro für die sieben Angehörigen der drei Opfer zufrieden zeigten und ihre Genugtuung ausdrückten, dass nach fast dreizehn Jahren endlich Gewissheit besteht. Man müsse jetzt die genaue Motivierung der Schlussfolgerungen studieren, da aber laut Me Grotzinger apriori keine Menschenrechtsverletzung vorliege, werde man wohl auf den Weg nach Straßburg verzichten.
Bleibt also nur noch die Auseinandersetzung, ob diese Summe vom Arbeitgeber, seinen Angestellten oder «in solidum» aufgebracht werden muss. Jedenfalls zeigte der Verteidiger der Luxair sich zufrieden, dass die letzte Hürde genommen ist.
Warschauer Abkommen
Das am 12. Oktober 1929 unterzeichnete Warschauer Abkommen ist ein internationales Vertragswerk, in dem die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers für Schäden, die während eines Fluges an Personen, Gepäck oder Fracht entstehen, geregelt wurde. Ein umstrittenes Regelwerk, das wegen seiner Haftungsgrenzen den heutigen Anforderungen nicht mehr gewachsen war.
Mittlerweile wurde das Warschauer Abkommen von vielen Staaten durch das 1999 unterzeichnete Montrealer ICAO-Abkommen (International Civil Aviation Organization) abgelöst, das Luxemburg mit der EU erst im Jahre 2004, also nach dem Crash verließ, um dem Montrealer beizutreten, laut dem Opfer und Angehörige Recht auf einen Schadenersatz von jeweils 110.000 Euro haben, ohne dass die Schuldfrage geklärt ist
Fokker-Crash 2002
Beim Flugzeugcrash im November 2002 bei Rodt-Syr starben 20 Menschen. Mehr als acht Jahre haben die Ermittlungen gedauert, bis es zum ersten Prozess kam. Das Strafgericht in erster Instanz kam zum Entschluss, dass es nicht über den zivilrechtlichen Teil urteilen könne. Die Rechtsanwälte der Nebenkläger legten demnach auf zivilrechtlicher Ebene Berufung ein. Im Januar 2014 behielt das Berufungsgericht die Entscheidung zurück, dass das Gericht dennoch für den zivilrechtlichen Teil zuständig sei.
Die vier Verurteilten sind demnach solidarisch haftbar für den Schadenersatz der Opfer. Damals forderten die Rechtsanwälte der Nebenkläger einen Schadenersatz von knapp 1,5 Millionen Euro. Das Berufungsgericht verurteilte die Beschuldigten zu einem Schadenersatz von etwas mehr als 400.000 Euro.
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