Wir kennen die Geschichte nicht nur aus spaßigen Romanen oder satirischen Filmen. Jahr für Jahr muss man sich Gedanken machen: Was schenken wir zu Weihnachten? Und Jahr für Jahr ängstigt uns die Frage: Was bekommen wir zu Weihnachten? Den Eierkocher, den man sich nicht einmal im Traum anschaffen würde? Eine Jacke aus Polyester, obwohl man Kleidung aus Kunstfasern nicht mag? Schuhe, die drücken, oder eine Mütze, deren Form und Farbe gen Himmel schreit? Und macht man dazu dann ein freundliches Gesicht oder sagt gleich die Wahrheit, dass das Präsent das Absurdeste ist, was man sich denken könne? Die zweite direkte Lösung ist sicher die undiplomatischste, garantiert dazu geeignet, den Weihnachtsfrieden nachhaltig zu stören. Was also tun? Umtauschen oder Rückgabe – das könnte das Hobby der kommenden Wochen werden. Doch gibt es überhaupt ein Recht auf Umtausch?
Rückgabe beim Online-Geschäft
Das ist eine Frage, die nicht so leicht zu beantworten ist. Mit dem immer stärker aufkommenden Online-Handel hat sich in den vergangenen Jahren die Rechtssicherheit der Kunden verbessert. Im Rahmen der EU-Gesetzgebung gibt es eine Reihe von Normen, die den Käufer und Verbraucher schützen, wie der Jurist Christoph Neisius vom Europäischen Verbraucherzentrum Luxembourg bestätigt. So existiert zum Beispiel eine Widerrufsklausel, die es dem Kunden ermöglicht, bei Erstatten des Kaufpreises eine Ware innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. „Wir beobachten, dass jetzt zur Weihnachtszeit viele Anbieter auch größere Zeiträume zur Rückgabe akzeptieren“, so Neisius im Gespräch mit dem Tageblatt.
Denn Weihnachtseinkäufe werden häufig schon deutlich vor dem Fest getätigt. Ist das Geschenk am Heiligen Abend dann erst einmal ausgepackt, können gut schon zwei Wochen seit der Bestellung vergangen sein. In jedem Fall sollte der Erwerber einen Beleg über die Bestellung aufheben, um ihn im zwar seltenen Streitfall nutzen zu können.
Absprache im Einzelhandel wünschenswert
So wie es im Online-Geschäft rechtliche Vorgaben gibt, existieren diese gesetzlichen Vorschriften im Einzelhandel nicht. Der Verkäufer ist also nicht verpflichtet, einmal verkaufte Ware zurückzunehmen. Ausnahmen davon sind bereits vor dem Verkauf beschädigte Artikel, die dann von den Warenherstellern ersetzt werden.
In den meisten Fällen kann man jedoch mit der Kulanz der Händler rechnen. In jedem Fall ist es sinnvoll, Absprachen mit dem Verkäufer über mögliche Rückgaben oder Umtausche beim Erwerb der Ware zu treffen. Bei einer Rückgabe wird der Kaufpreis erstattet, beim Umtausch hingegen Ware gegen Ware oder eventuell gegen einen Gutschein getauscht. Die deutliche Ausdehnung des Online-Handels übt natürlich auch erheblichen Druck auf die lokalen Einzelhändler aus. Schon allein, weil man zufriedene Kunden binden möchte, sind dabei gute Konditionen für die Umtausche von Weihnachtsgeschenken aushandelbar.
Wichtig ist auch hier das Aufheben des Kaufbelegs, um nachweisen zu können, dass die Ware wirklich in diesem betreffenden Geschäft gekauft wurde.
Regeln gelten EU-weit
Was man in Luxemburg nicht erhalten kann, wird gern auch einmal jenseits unserer Landesgrenzen gekauft. Das jedenfalls verraten die Autokennzeichen in belgischen, deutschen oder französischen Einkaufszentren oder Städten. Für die Kunden wichtig ist dabei, dass Umtausch- und Gewährleistungsregeln im gesamten Rahmen der Europäischen Union gelten. Bei Vor-Ort-Einkäufen sollte man dennoch mit den Händlern einen Modus zur Rückgabe oder einem Umtausch verhandeln, damit man nach Weihnachten nicht enttäuscht mit nicht gewünschter Ware sitzen bleibt.
Kann der Verkäufer beim bloßen Umtausch Bedingungen stellen, etwa die Annahme eines befristeten Gutscheins, so ist dies im Falle von Gewährleistungen ausgeschlossen. Ist zum Beispiel ein technisches Gerät defekt, hat der Kunde im ersten Garantiejahr das Recht auf Wandlung oder Auszahlung des Kaufpreises, erklärt Christoph Neisius. Im zweiten Garantiejahr sind der Hersteller oder seine Vertragswerkstätten verpflichtet, den Mangel zeitnah zu beheben. Sollte dies wegen eines Modellwechsels nicht möglich sein, dürfte der Kunde auch hier ein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises haben.
Was tun, wenn es trotz vorheriger Vereinbarungen dennoch einmal zu Streitigkeiten kommt? Dann bieten sowohl das Verbraucherzentrum als auch die „Union luxembourgeoise des consommateurs“ (ULC) Beratungen an. Vorab rät die ULC jedoch den Käufern, Rückgaberechte möglichst im Kaufvertrag schriftlich zu vereinbaren. Freundlichkeit und etwas diplomatisches Verhandlungsgeschick können dabei deutlich von Nutzen sein.
Seit Jahren allerdings beobachten die Fachleute der ULC einen Rückgang weihnachtlicher Reklamationen. Möglicherweise kaufen die Luxemburger zunehmend bewusster oder orientieren sich gleich auf Geldgeschenke, um eventuellen Peinlichkeiten aus dem Weg zu gehen. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob der Trend beibehalten wird. Also: Freuen wir uns auf die Weihnachtsgeschenke – und wenn ein Umtausch trotz allem nicht möglich sein sollte, gibt es ja noch Trödelmärkte oder Tauschbörsen im Internet.
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