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VerbraucherschutzFür beschädigte Weihnachtspakete haftet der Händler

Verbraucherschutz / Für beschädigte Weihnachtspakete haftet der Händler
Für eine beschädigte Zustellung haftet in der Regel weder der Empfänger noch der Zustelldienst, sondern der Händler selbst Foto: AFP/Ina Fassbender

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Weihnachten steht vor der Tür und der Paketversand boomt. Fast 10 Millionen Pakete wurden allein 2018 in Luxemburg zugestellt. Dass dabei auch mal was schiefgeht, liegt auf der Hand. Was in dem Fall zu tun ist, verrät das Europäische Verbraucherzentrum.

Schluss mit dem Ellbogenkampf an den Auslagen und dem langen Anstehen an den Kassen. Und die Parkplatzsuche fällt auch weg: Immer mehr Menschen greifen vor den Feiertagen auf die Dienste der Online-Versandhäuser zurück. Ein paar Klicks, und schon ist das Geschenk meist fertig verpackt auf dem Weg unter den festlich gerüsteten Tannenbaum.

Der Paketversand boomt im Großherzogtum: 9,95 Millionen Pakete wurden 2018 zugestellt. Dabei handelt es sich um ein deutliches Plus von 11,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das geht aus dem jüngsten Bericht des „Institut luxembourgeois de régulation“ (ILR) über den Postdienst in Luxemburg hervor. War der Versand von herkömmlichen Briefen in den letzten drei Jahren um rund 4,2 Prozent im Jahr leicht rückläufig, schnellt die Paketzustellung in absoluten Zahlen konstant in die Höhe.

Immer mehr Pakete

So wurden 2016 rund 142 Millionen Briefe in Luxemburg zugestellt. Ein Jahr später waren es nur noch 136 Millionen, um letztes Jahr dann auf 130 Millionen zu fallen. Ein ganz anderes Bild zeichnet der Paketversand: 2016 wurden 7,73 Millionen Pakete zugestellt, ein Jahr später waren es 8,92 Millionen – ein Plus von fast 16 Prozent. Letztes Jahr wurde die 10-Millionen-Marke mit 9,95 Millionen zugestellten Paketen nur knapp verpasst. Experten gehen aber davon aus, dass diese 2019 geknackt wird.

Zwar macht das ILR keine Angaben zu den unterschiedlichen Jahreszeiten, doch kann man davon ausgehen, dass ein Großteil der Paketzustellungen kurz vor Weihnachten ausgetragen wird. Von den 9,95 Millionen Paketen, die 2018 in Luxemburg ausgeliefert wurden, wurden 8 Millionen im Ausland aufgegeben. Der Anteil von 80 Prozent ist denn auch ein deutliches Zeichen dafür, dass die Mehrheit davon aus dem Onlinehandel stammt.

Kontrolle ist gut

Dass bei einem solchen Volumen auch einmal etwas schiefgehen kann, liegt auf der Hand. Vor allem vor den Festtagen stört nichts mehr, als dass man sich neben dem ganzen Weihnachtsrummel auch noch mit beschädigten Geschenken oder verschollenen Paketen herumplagen muss. Das „Centre européen des consommateurs“ (CEC) in Luxemburg hat in diesem Zusammenhang einige Ratschläge zusammengestellt, die Betroffenen sicherlich weiterhelfen dürften.

Wer kommt eigentlich dafür auf, wenn das Paket beschädigt wird oder auf dem Postweg verloren geht? Die Haftung liegt laut Europäischem Verbraucherzentrum ganz klar beim Händler. Dieser sei als Vertragspartner dafür verantwortlich, dass das Paket problemlos zugestellt wird. Er hat demnach auch dafür Sorge zu tragen, einen zuverlässigen Zustelldienst mit der Aufgabe zu beauftragen. Aber aufgepasst: Die Haftung des Händlers verfällt, wenn der Käufer auf eigenen Wunsch einen anderen Zustelldienst beauftragt hat. „Dann ist dieser Ihr Ansprechpartner“, betont das CEC in einer Mitteilung.

Was tun bei beschädigten Paketen?

Der Käufer ist auch nicht gesetzlich dazu verpflichtet, die Ware beim Empfang zu kontrollieren. Es sei aber empfehlenswert, rät das Verbraucherzentrum. Erst recht, wenn das Paket äußerlich beschädigt ist! Wer die Ware an der Haustür kontrolliert und Schäden feststellt, kann die Annahme verweigern. Der Postbote ist verpflichtet, den Schaden zu vermerken und der Käufer kann in der Folge den Händler kontaktieren.

Interessant ist der folgende Punkt: Immer wieder kommt es vor, dass Zusteller das Paket in den Briefkasten stecken, auf die Terrasse stellen oder vor der Tür stehen lassen. Erlaubt ist das aber nicht. Tut der Zusteller es trotzdem und das Paket kommt abhanden, haftet der Händler und muss den Kaufpreis erstatten. Einzige Ausnahme: Der Empfänger hat mit dem Zustelldienst vereinbart, dass dieser das Paket an einem bestimmten Ort abstellen darf. In diesem Zusammenhang bieten Paketzusteller oft die Möglichkeit an, die Pakete bei Abwesenheit dem Nachbarn zu übergeben. „Wer eine solche Zustellung an den Nachbarn nicht möchte, sollte dies unbedingt dem Zusteller und dem Händler ausdrücklich mitteilen“, rät das CEC.

Nachbarn müssen denn auch keine Pakete annehmen. Nur: Sollten sie es dennoch tun, müssen diese sorgfältig aufbewahrt werden. Eine Kontrolle bei der Annahme schadet auch nicht. Pakete aber dürfen weder geöffnet werden, noch darf man den Inhalt verwenden oder dem Besitzer anschließend einfach vor die Tür stellen.

14 Tage Widerrufsrecht

Da Onlinekunden die Ware beim Kauf nicht ausprobieren können, haben sie in der Regel ein 14-
tägiges Widerrufsrecht. Dieses beginnt nach Erhalt der Ware. Ausgenommen sind allerdings verderbliche Produkte, Sonderanfertigungen oder Reiseleistungen. Wichtig ist, dass der Widerruf ausdrücklich erklärt wird und das Paket nicht einfach nur zurückgeschickt wird. Händler haben für diesen Fall in der Regel ein Widerrufsformular, das die Empfänger nutzen können. Bei der Rücksendung sollte die Ware sicher verpackt und richtig adressiert sein. Unter Umständen entspricht die Adresse, von der das Paket abgeschickt wurde, nicht der Rücksendeadresse.

Sollte das Paket bei der Rücksendung verloren gehen, haftet erneut der Händler. Mit der wiederum gültigen Ausnahme, dass der Empfänger einen anderen Transportdienst wählt als den des Verkäufers. Wichtig: „Sie müssen nachweisen können, dass Sie die Ware zurückgeschickt haben. Verwahren Sie den Einlieferungsbeleg des Zustelldienstes. So kann die Sendung zurückverfolgt werden“, rät das CEC. Die Kosten für das Rückporto trägt der Käufer, sofern der Händler seinen Kunden ordnungsgemäß über die Rücksendekosten informiert hat. Oftmals übernimmt der Händler aber diese Kosten.

Bei Problemen hilft das Europäische Verbraucherzentrum in Luxemburg gerne weiter. Und das kostenlos unter der Tel. 26 84 64-1 oder per E-Mail an info@cecluxembourg.lu.