Das zeigt beispielhaft ein Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Az.: C 307-21, ECLI:EU:C2022:729). In diesem Fall ging es um Buchungen über eine Online-Flugsuchmaschine. Kern des Problems: Das Online-Portal hatte nicht die Kontaktdaten der Reisenden an die Airline weitergegeben, sondern eine andere E-Mail-Adresse.
Als der Flug annulliert wurde, schrieb die Fluggesellschaft dies zwar rechtzeitig – mit mehreren Monaten Vorlauf – an die E-Mail-Adresse, die ihr von der Flugsuchmaschine mitgeteilt worden war. Von dort wurde die Info aber nicht an die betroffenen Passagiere weitergegeben.
Die erfuhren erst am Tag vor dem Abflug von der Flugstreichung – als sie sich online einchecken wollten. Sie klagten auf Entschädigung, zunächst ohne Erfolg. Ein Amtsgericht entschied, die Airline sei ihrer Informationspflicht nachgekommen und damit nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet.
Fluggäste müssen entschädigt werden
Die Passagiere gingen in Berufung und das Landgericht als nächste Instanz fragte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg an, ob das ein Fall für Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung ist. Der Beschluss des EuGH fiel zugunsten der Passagiere aus. Das Gericht stellte klar: Die Airline sei in dem Fall verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten. Auch früher hatte der EuGH derartig entschieden: In einem Urteil von 2017 etwa ging es um einen ähnlichen Fall.
Was Reisende daraus ableiten können: Ausgleichsansprüche sind eben nicht ausgeschlossen, wenn die Airline lediglich den Reisevermittler mindestens zwei Wochen vorher über die Annullierung informiert – und dieser die Information nicht binnen der Frist an sie weitergibt.
Über den neuen EuGH-Beschluss hat die Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (06/22) berichtet. (dpa)
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