Jüngsten Statistiken zufolge befindet sich jede/r siebte Luxemburger/in (14,6 Prozent) im Rentenalter jenseits des 65. Lebensjahres. Hingegen erwirtschaften zur selben Zeit etwa zwei Drittel der Bevölkerung die für die staatliche Rentenkasse erforderlichen Mittel. Das Verhältnis hört sich zurzeit beruhigend an, doch der Luxemburger Lebensbaum weist auf schwierigere Zeiten hin. Für Beunruhigung scheint es dennoch keinen Grund zu geben.
Die Altersvorsorge in Luxemburg beruht im Wesentlichen auf drei Säulen. Mit Arbeitsbeginn werden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt. Mit einer vereinbarten Zusatzrentenvorsorge können Mitarbeiter in ihren Unternehmen in eine Betriebsrente einzahlen. Und schließlich gibt es als drittes Standbein jeweils noch die Möglichkeit, eine private Vorsorge zu treffen. Aus allen drei Quellen beziehen wir dann unser Altersruhegeld, das uns in einen sicheren Lebensabend begleiten soll.
Staatliche Rentenversorgung
Um in den Genuss der staatlichen Rentenversorgung zu kommen, müssen Antragsteller das 65. Lebensjahr abgeschlossen haben. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Rentner bereits vor diesem gesetzlichen Renteneintrittsalter „in Pension“ gehen – derzeit liegt das reale durchschnittliche Eintrittsalter bei 61,3 Jahren.
Dass dies so ist, liegt an verschiedenen Faktoren. Zum ersten ist die monatliche Pension im Großherzogtum so reichhaltig, dass etliche Rentner auch Abschläge in Kauf nehmen, um mit einem dennoch ausreichenden Salär den Lebensabend genießen zu können (Hier macht sich auch ein „Altersgrenzgängertum“ bemerkbar: Während viele Arbeitnehmer aus den Nachbarländern kommen, um in Luxemburg zu arbeiten, nutzen die Luxemburger (Rentner) die Ortsnähe, um jenseits der Landesgrenzen die täglichen Bedarfsgüter günstig einzukaufen.)
Rein rechtlich kann man bereits mit 60 oder schon mit 57 Jahren in den Ruhestand gehen. Wer im Alter von 57 Jahren aus seiner beitragspflichtigen Arbeitszeit eine Anwartschaft von 480 Monaten nachweisen kann, darf die gesetzliche Pension beantragen. Drei Jahre Ältere können dies, wenn sie ebenfalls die 480 Monate Wartezeit, zusammengesetzt aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Weiterversicherung sowie dem Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten, nachweisen können. In diesem Paket müssen mindestens 120 Monate Anwartzeit aus der Pflichtversicherung enthalten sein.
Der Erhalt einer Alterspension bedeutet jedoch nicht, dass sich die Empfänger aus dem beruflichen Leben ausgeschlossen fühlen müssen. Wer regulär seine Altersrente bekommt, kann ohne Einfluss auf deren Bruttobetrag einen abhängigen oder unabhängigen entgeltlichen Tätigkeit nachgehen.
Anders verhält es sich bei Empfängern im Vorruhestand. Ihr Entgelt für berufliche Tätigkeit darf ein Drittel des Durchschnittslohnes nicht übersteigen, andernfalls werden entsprechende Kürzungen – oder auch Streichungen – des vorzeitigen Ruhegeldes berechnet oder angeordnet.
Betrieblich geförderte Pension
Nach Auskunft des Dachverbandes der Versicherer und Rückversicherer in Luxemburg ACA steht derzeit eine Sicherungsdeckungssumme in Höhe von etwa 22,9 Milliarden Euro zur Verfügung. Das ist zunächst erst einmal ein beruhigendes Polster, dennoch haben sich neben der gesetzlichen Rentenkasse zwei weitere Säulen der Altersversorgung etabliert. So als Erstes die betrieblich geförderte Pensionskasse. Um Mitarbeitern eine persönliche Sicherheit im Alter zu gewähren und sie gleichzeitig an das Unternehmen zu binden, haben Arbeitgeber sich entschlossen, ihnen eine betrieblich finanzierte Altersversorgung anzubieten. Die dafür gezahlten Beiträge finanzieren sich über Versicherungen und belasten nicht unmittelbar die Bilanz des Arbeitgebers. Die Modelle für solche betrieblichen Altersvorsorgen haben in den meisten Fällen Vorteile für beide Seiten: Die Arbeitnehmer erhalten Einzahlungen in eine Vorsorgeform, die ihnen eine Betriebsrente ermöglicht. Anders als bei einer Lohnerhöhung müssen sie auf diese Zuwendungen keine Sozialabgaben leisten.
Arbeitgeber wiederum können in solche Sozialleistungen eingezahlte Beträge steuerlich geltend machen, und zwar bis zu 20 Prozent der jährlichen zur Rentenberechnung herangezogenen Einkünfte.
Privat in die „dritte Säule“ investieren
Wie auch in den Nachbarländern, so hat auch in Luxemburg die private Altersvorsorge an Bedeutung gewonnen. Ein Blick auf die demografische Entwicklung des Großherzogtums macht klar, dass die jetzt gezahlten umfangreichen gesetzlichen Rentenleistungen nicht immer so bleiben müssen. Auch aus diesem Grund fordert die Regierung immer mehr dazu auf, bereits im jungen Arbeitsalter Rücklagen für das Rentnerdasein anzulegen. Eben eine „dritte Säule“ der Altersversorgung aufzubauen.
Damit die Bürger stärker in die dritte Säule der privaten Altersvorsorge investieren, hat die Regierung die Steuerregeln für diese Beiträge verbessert. Bislang hingen die steuerlichen Vergünstigungen – eine Reduzierung des steuerbaren Einkommens durch die Beiträge zur Rentenversicherung – vom Alter der Vorsorgesparer ab. Für unter 40-Jährige betrug der maximale jährliche Abzug 1.500 Euro. Dieser Betrag stieg alle fünf Jahre bis auf maximal 3.200 Euro für Personen zwischen 55 und 74 Jahren an. Mit der Steuerreform wurde nun ein einziger Freibetrag in Höhe von 3.200 Euro für alle eingeführt, und zwar unabhängig vom Alter.
Um in den Genuss gesetzlich verankerter Förderungen zu kommen, müssen die Vorsorgesparer jedoch bestimmte Bedingungen erfüllen. So beginnt die Leistungsauszahlung in der Regel erst zehn Jahre nach Beginn der Einzahlung von Rentenbeiträgen. Des Weiteren muss die Auszahlung der Altersversorgung nach dem Alter von 60 Jahren, aber vor 75 Jahren beginnen. Außerdem müssen mindestens 50 Prozent der gesamten Leistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung ausgezahlt werden.
Aufbauend auf diesen drei Säulen können – im Fall, es kommt zu keinen gravierenden gesellschaftlichen Umwälzungen – auch künftige Generationen in Luxemburg einem ruhigen Lebensabend entgegensehen.
Sie müssen angemeldet sein um kommentieren zu können