Die gesundheitlichen Bedingungen für Arbeitnehmer scheinen sich hierzulande weiterhin zu bessern. Mit 115 berufsbedingten Krankheitsfällen konnte im Jahr 2018 ein weiterer Rückgang im Vergleich zum Vorjahr festgestellt werden. Das geht aus einer Antwort des Ministers für soziale Sicherheit Romain Schneider auf eine parlamentarische Frage hervor. Auffällig ist jedoch, dass mit den 115 Fällen nur rund ein Viertel der 436 im Jahr 2018 gemeldeten Krankheiten auch als berufsbedingt anerkannt wurde. 2017 wurde noch ein Drittel der gemeldeten Krankheiten (399) als Berufskrankheit eingestuft.
Die allgemeine Tendenz der gemeldeten und anerkannten Krankheitsfälle zeigt jedoch, dass sich die gesundheitlichen Bedingungen am Arbeitsplatz stetig bessern. 2014 wurden noch 204 Krankheiten als berufsbedingt eingestuft, seitdem ist ein stetiger Rückgang der Berufskrankheiten festzustellen.
118 durch Asbest ausgelöste Krankheiten seit 2011
Eine Druckschädigung der Nerven ist die seit 2011 am häufigsten anerkannte Berufskrankheit. Muskel-Skelett-Erkrankungen wie Entzündungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze kommen ebenfalls noch sehr häufig vor, genau wie Meniskusschäden. Am dritthäufigsten sind Erkrankungen durch Erschütterungen bei der Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen.
Seit 2011 wurden zudem 96 Fälle von Asbestose oder Asbeststaubkrankheiten anerkannt. In 22 Fällen konnte Lungen- und Kehlkopfkrebs auf eine dauerhafte Belastung durch Asbestfasern zurückgeführt werden. Damit gehen seit 2011 insgesamt 118 Krankheitsfälle auf Asbestbelastung zurück. Rückenbeschwerden bilden mit 68 Fällen einen nicht unerheblichen Teil der seit 2011 gemeldeten Fälle.
Wenig überraschend bilden Arbeiter in der Industrie und im Handwerk die größte Risikogruppe. Am wenigsten gefährdet sind die Beamten bei Staat und Gemeinde, Arbeiter in der Landwirtschaft und Beschäftigte im Bildungsbereich.
Was ist eine Berufskrankheit?
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, deren wesentliche Ursache – Risikoaussetzung (physikalische, chemische oder biologische Risiken) oder spezifische Arbeitsbedingungen (Lärm, Vibrationen, Körperhaltung bei der Arbeit usw.) – auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Zunächst muss der Versicherte, der sich als Opfer einer Berufskrankheit sieht, nachweisen, dass er einem spezifischen Risiko ausgesetzt war, das die Hauptursache der Krankheit sein könnte. Nachdem dieser Zusammenhang hergestellt wurde, muss in einem zweiten Schritt unterschieden werden, ob die Krankheit in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt ist oder nicht. Wird die Krankheit in der Liste der Berufskrankheiten genannt, gilt sie als berufsbedingt. Ist dies jedoch nicht der Fall, muss der Versicherte nachweisen, dass ein berufliches Risiko bestand und zwischen dem beruflichen Risiko und der Krankheit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Zusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Berufskrankheit.
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