Ein Streik ist in Luxemburg eine Seltenheit. So selten, dass im Fall eines Ausstandes tatsächlich auf beiden Seiten erst einmal Anwälte kontaktiert werden müssen, um zu recherchieren, was denn nun erlaubt ist bei einem Streik und was nicht – wie der Fall «an de Wisen» zeigt. Das liegt daran, dass der Streikfall in Luxemburg sehr restriktiv geregelt ist. Die Chefin weigert sich, Überstunden zu bezahlen? Kein Streikgrund. Der Chef verbietet Pausen? Kein Streikgrund. Lohn zu niedrig? Immer noch kein Streikgrund. Erst wenn alle Stricke reißen, der Kollektivvertrag gekündigt wurde, die Verhandlungen und die Schlichtung scheitern, dann darf gestreikt werden.
Dabei ist Streik ein durchaus effizientes Mittel, um Forderungen der Arbeitnehmer durchzusetzen, wie der schnelle Erfolg des Streikpostens beim Pflegeheim in Bartringen verdeutlicht. Dort lenkte die Firmenleitung bereits nach drei Stunden ein.
Das bedeutet zwar nicht, dass «wegen jedem Scheiß» gestreikt werden sollte. In Luxemburg gibt es allerdings immer noch genug Betriebe, in denen nicht alles im grünen Bereich ist. Den Mitarbeitern bleibt oft nur der lange und teure Weg vor Gericht. Viele Menschen machen sich diese Mühe jedoch nicht. Sie verlassen den Betrieb oder beißen in den sauren Apfel. Manch einer traut sich auch nicht, aufzumucken.
Ein bisschen mehr Streik wäre gar nicht immer das Verkehrteste.
Déi Reglementer daachen näischt. Wann ee bei engem Streik keng Interimairen asetzen däerf, mä awer problemlos vun aneren Haiser d‘Personal ofzéie kann, déi dann do ganz legal duerch Interimairen ersat kënne gi wëll déi jo net bestreikt ginn, dann hunn d’Gewerkschaften e puer kapital Béck geschoss.