Eine Klage der beiden ehemals öffentlichen Kreditinstitute gegen eine entsprechende Entscheidung der EU-Kommission scheiterte am Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C 452/10 P). Die Luxemburger Richter bestätigten die Auffassung, dass BNP und BNL im Zuge ihrer Umstrukturierungen ohne objektive Berechtigung steuerlich begünstigt worden seien.
Die Kommission hatte argumentiert, dass insgesamt neun Banken nach dem italienischen Haushaltsgesetz von 2004 für versteckte Kapitalgewinne, die im Zuge ihrer Privatisierung angefallen seien, bei der Auflösung lediglich eine nominale Steuer von 9 Prozent hätten zahlen müssen – anstelle der üblichen Körperschaftsteuer von 37,25 Prozent. Den von den begünstigten Banken nachzuzahlenden Betrag schätzte die Kommission auf 123 Millionen Euro. Diese von Italien erlassene und nicht in Brüssel angemeldete Beihilferegelung bewertete der EuGH im Ergebnis nun als wettbewerbswidrig.
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