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Erste Instanz soll bestätigt werden

Erste Instanz soll bestätigt werden

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LUXEMBURG - Ein früherer Bankdirektor wird in erster Instanz zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Er fühlt sich ungerecht behandelt und geht in Berufung.

Das frühere Direktionsmitglied einer öffentlichen Bank, M., und der Kontrollarzt im Finanzsektor B. waren vor der Strafkammer des Bezirksgerichtes Luxemburg in erster Instanz wegen Fälschung, Veruntreuung und Unterschlagung von Gesellschaftsvermögen zu zwei bzw. einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt worden.

Ihnen wurde vorgeworfen, vor etwas mehr als zehn Jahren u.a. aus einer privaten Restaurantkette und mehreren staatlich geförderten Kindertagesstätten (Kitas) Geld fehlgeleitet zu haben. Das Ganze flog auf, als das Firmengeflecht Konkurs anmeldete und sich einem Kassensturz unterziehen musste.

Weil die Angeklagten und einige ihrer Familienangehörigen sich Vorteile verschafft hatten, war ebenfalls eine Geldstrafe von rund 950.000 Euro verhängt worden. B. hatte das Urteil angenommen, während M. Einspruch eingelegt hatte, der gam Montag denn auch vor den Berufungsrichtern verhandelt wurde.

Ungerechtes Urteil

M. hatte sich wegen Herzproblemen entschuldigen lassen und seine Anwältin erklärte, das Urteil aus erster Instanz von zwei Jahren Haft auf Bewährung sei ungerecht gegenüber dem Jahr auf Bewährung seines Mittäters. Sie führte dann einige buchhalterische Argumente an, die auch die Verantwortung der Bank belegen sollten. Auch hätten die Richter aus erster Instanz einen Kredit des Cousins von M. falsch beurteilt, da dieser zurückgezahlt worden sei, auch wenn dieser das Gegenteil behauptete. Das Gleiche gelte für den Vorwurf, Geschäftsfonds unter Wert verkauft zu haben, da mit dem niedrigen Kaufpreis auch die Schulden übernommen worden seien.

Auch argumentierte die Anwältin, dass ihrem Mandanten viele Vorwürfe gemacht wurden, für die der im Vorfeld des Prozesses entlastete Geschäftsführer die Verantwortung trage. Dies vor allem bei der Manipulation der Liquiditäten. Beim Cashflow müssten ihrem Klienten also mildernde Umstände gewährt werden. Auch wenn M. gelernter Wirtschaftswissenschaftler sei, hätten beide Angeklagten keine Ahnung gehabt, wie man eine Firma führe, so die Anwältin, die das gleiche Strafmaß für beide forderte. Ihr Mandant wollte sich jedenfalls nicht an den Konkursen bereichern, hatte er doch kurz vorher noch 95.000 Euro aus eigener Tasche eingebracht.

Der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft wies anschließend darauf hin, dass in diesem Fall von vier Konkursen im Vorfeld des Prozesses viel ausgeforstet wurde. Die restlichen Vorwürfe gegen M. würden aber vom Urteil aus erster Instanz strafrechtlich korrekt abgedeckt. Er forderte also die Bestätigung. Das Urteil wird am 12. November 2014 ergehen.