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Keine Lizenz für Smith

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Das Tageblatt berichtete bereits ausführlich über die von Etzella Ettelbrück beantragte Ausleihe des 39-jährigen amerikanischen Berufsbasketballers Larrie Smith, die von Sparta Bartringen verweigert wurde.

Kurz gerafft: Ettelbrück zitierte Bartringen hierfür vors Zivilgericht und verlangte neben der eingeforderten Unterschrift unter die Ausleihe außerdem einen hohen Geldbetrag von Bartringen als Entschädigung, sollte die Unterschrift unter den «formulaire de prêt» weiterhin verweigert werden. Ettelbrück bekam Recht. Bartringen hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Der Gerichtsstreit ist eine Sache, die Lizenzausstellung eine andere. Nun hat der Verwaltungsrat in puncto Lizenz sein Machtwort gesprochen, wobei er sich auf seine Statuten und seine Reglemente berief.

Klar definiert

Und hier wird u.a. kein Unterschied gemacht zwischen einem Berufsbasketballer und einem anderen Spieler und alle Bedingungen sind unmissverständlich definiert im Kapitel «Prêts de joueuse/joueur» sub 7 der FLBB-Statuten: „Chaque prêt de joueuse/joueur doit être fixé préalablement d’un commun accord entre les parties concernées (accord préalable de la joueuses/joueur et des deux clubs). L’accord doit être rédigé en d’autant exemplaires que de parties concernées. Un exemple supplémentaire doit être déposé à la FLBB entre le 1er juin et le 10 septembre pour chaque début du championnat. La liste des contrats de prêt sera homologuée par le Conseil d’administration avant le début du championnat, etc.»

Bleibt abzuwarten, ob die Affäre nun ausgestanden ist oder ob sie eben noch weitergeht vor Gerichtsinstanzen (z.B. Zivilgericht bzw. Verbandsgericht und Berufungsrat der FLBB).