Der Verwaltungsrat der FLBB erteilte nach langem Hin und Her definitiv keine Lizenz, wobei er sich auf seine Statuten und sein Reglement berief. Und hier wird u.a. kein Unterschied gemacht zwischen einem Berufsbasketballer und einem anderen Spieler.
Alle Bedingungen sind unmissverständlich definiert im Kapitel «Prêts de joueuse/joueur“ sub 7: „Chaque prêt de joueuse/joueur doit être fixé préalablement d’un commun accord entre les parties concernées (accord préalable de la joueuses/joueur et des deux clubs) etc … Un exemple supplémentaire doit être déposé à la FLBB entre le 1er juin et le 10 septembre pour chaque début du championnat. La liste des contrats de prêt sera homologuée par le conseil d’administration avant le début du championnat et sera publiée au BIO (no.13, 24.9.14) etc …»
Zu diesem Stichdatum lag die Zusage von Bartringen nicht vor, wofür der Ettelbrücker Klub die Bartringer vor das Schiedsgericht zitierte, sich auf das Arbeitsrecht und auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Angestellten berief, wonach ein Berufsbasketballer mit einem gültigen Vertrag bei einem neuen Verein nicht von seinem vormaligen Verein «blockiert» werden darf, um seinen Job auszuüben. Hier bekam die Etzella recht. Bartringen legte Berufung ein. Die Angelegenheit ist noch anhängig vor dem Zivilgericht. Es soll um einen hohen Geldbetrag gehen, den der Ettelbrücker Klub mit Larrie Smith von Bartringen als Entschädigung einfordert.
Unrecht
Für die verweigerte Erteilung der Lizenz zitierte Ettelbrück den Verwaltungsrat vor die FLBB-Gerichtsinstanzen und bekam sowohl von Verbandsgericht (7. Januar) als auch vom Berufungsrat (27. Januar) unrecht. Rechtskräftig war für beide Instanzen die Veröffentlichung der «liste des prêts» im offiziellen Organ vom 24.9.14. Unabhängig vom danach gesprochenen Urteil eines Zivilgerichts waren die Bedingungen für die Erteilung einer Lizenz an Larrie Smith eben nicht erfüllt.
Noch ist nicht klar, ob Ettelbrück diese Lizenz-Angelegenheit weitertreibt und nun vor die «Commission luxembourgeoise d’arbitrage pour le sport» (CLAS) zieht. Es geht darum, ob für einen Berufsbasketballer Statuten und Regeln des Verbandes oder das Arbeitsrecht vorrangig ist.
In dieser ganzen Angelegenheit mit widersprüchlichen Aussagen wäre es interessant zu erfahren, wer diesen Hasen aufgescheucht hat und warum es getan wurde.
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