Der Luxemburger ist ein Vereinsmensch: 8.281 Vereinigungen ohne Gewinnzweck (Asbl) und 219 Stiftungen waren Ende Juni im Großherzogtum aktiv. Eine beträchtliche Zahl, wie auch Sam Tanson am Dienstag feststellte: „Wir haben eine große Vereinsbranche in Luxemburg“, so die Justizministerin bei der Präsentation eines Entwurfes, mit dem die Gesetzgebung für Vereine und Stiftungen von Grund auf überarbeitet werden soll.
Tatsächlich stammt der ursprüngliche Text aus dem Jahr 1928, Anpassungen wurden nur sporadisch vorgenommen. Größere Reformen hatte die Regierung zuletzt 2009 vorgesehen. Der damalige Gesetzentwurf aber war der scharfen Kritik und allgemeinen Opposition der gesamten Branche zum Opfer gefallen. „Die Reform hatte damals für viel Unruhe bei den Vereinen gesorgt. Es wurden auch zahlreiche Gutachten verfasst“, unterstrich Tanson. Diese seien denn auch beim Entwurf der aktuellen Reform größtenteils mit eingeflossen.
Ziel sei es, der Branche bessere Rahmenbedingungen zu geben, mit mehr Transparenz und Gesetzen, die der heutigen Zeit angepasst seien. „Unser Anliegen war es, Prozeduren zu vereinfachen, für mehr Transparenz zu sorgen, aber auch Lücken im Gesetz auszubessern, die sich im Laufe der Zeit angesammelt haben“, so Tanson.
Vier neue Kategorien
So sollen die Vereine und Stiftungen etwa nach einem Größenkriterium kategorisiert werden, um kleine Vereine nicht zu überfordern und gleichzeitig neue Regelungen und Anforderungen für größere Vereine einführen zu können. Geplant sind vier Kategorien, für die es verschiedene Regelungen geben wird; kleine Vereine, mittlere und große Vereine, gemeinnützige Vereine („utilité publique“) sowie Stiftungen.
Das Genehmigungsverfahren soll allgemein transparenter gestaltet werden und das Prüfen der Akten effizienter. Vereine müssen laut Gesetzentwurf auch nicht mehr jährlich ihre Mitgliederliste beim Handels- und Vereinsregister (RCS) einreichen. Dies soll vielmehr durch eine digitale Liste ersetzt werden, die vom Vorstand geführt wird. Die Kontaktdaten des Vorstandes müssen auch nicht mehr in der Satzung des Vereins enthalten sein. Zudem müssen Stiftungen nicht mehr ihr geplantes Budget veröffentlichen. Weiterhin kommt es zum Prinzip des „Once only“: Unterlagen, die einmal eingeschickt wurden, müssen auch bei weiteren Prozeduren nicht noch einmal eingereicht werden.
Vereine können künftig auch Immobilien besitzen, die nicht direkt als Vereinssitz oder zu Vereinsaktivitäten genutzt werden. In anderen Worten: Eine Asbl soll Immobilien künftig etwa vermieten können, wenn die Einnahmen wieder für Vereinszwecke genutzt werden. Des Weiteren soll die Reform nun auch Verwaltungsmöglichkeiten einführen, die den Begebenheiten des 21. Jahrhunderts gerecht werden: So dürfen künftig etwa E-Mails als offizielle Kommunikationsmittel genutzt werden.
Neue Kapitalausstattung für Stiftungen
Die anfängliche Kapitalausstattung wird außerdem für Stiftungen auf 100.000 Euro festgelegt. Das Ziel ist mehr Flexibilität: So können Stiftungen Vermögen verbrauchen, solange das Nettovermögen nicht unter 50.000 Euro fällt. Für Stiftungen, die vor den neuen Regelungen gegründet wurden, werden bestimmte Übergangsregelungen in Kraft gesetzt. Eine weitere Neuerung ist der Besitz von nicht notwendigen Immobilien; vererbte Immobilien müssen nun nicht mehr nach sechs Monaten verkauft werden und können sogar einen Mehrwert abwerfen, der für die sozialen Zwecke des Vereins oder der Stiftung verwendet werden muss.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die größere Flexibilität durch die Einführung technologischer Hilfsmittel. So sollen zum Beispiel Versammlungen und Vorstandssitzungen per Videokonferenz abgehalten werden können. Mitgliederregister und Einberufungen sollen auch digital gestaltet werden.
Ein wichtiges Element der Reform betrifft die Buchführung: „Wir haben hier mehr als 8.000 Strukturen, die mit Geld hantieren. Wir sind es der Öffentlichkeit schuldig, dass diese Strukturen auch eine gewisse finanzielle Rechenschaft ablegen müssen“, so Sam Tanson. Für jede Kategorie ist eine gewisse Form der Buchführung vorgesehen. Kleine Vereine etwa müssen lediglich ihre Kasse weiter belegen können. Große Vereinigungen sowie Stiftungen sind hingegen verpflichtet, ihre Konten von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer absegnen zu lassen.
Künftig sollen Vereine automatisch aufgelöst werden können, wenn sie innerhalb der vorangegangenen sechs Monate kein Lebenszeichen mehr von sich gegeben haben, obschon eine Aktualisierung ihrer Daten erforderlich wurde oder seit mindestens fünf Jahren nichts mehr im Handels- und Vereinsregister (RCS) hinterlegt wurde. Um die Aktualisierung der geforderten Daten denn auch einfacher zu gestalten, wird das „Luxembourg Business Register“ (LBR) ein automatisches Formular ins Netz stellen, mit dem die nötigen Antworten digital eingereicht werden können. Alternativ sollen die Daten auch über den digitalen Schalter des Handels- und Vereinsregisters aktualisiert werden können.
Zu Demaart
Mat der Transparenz huet des Regierong et an hieren Rieden.Waarm Loft an dat wor et. Ech gleewen naischt, well ze oft sin mer vun deser Regierong fir domm gehalen gin, ausser se hun eng nei Steier an Verbueter angefouert an mat digitalem Bürokratismus den schnellen, einfachen, menschlechen administrativen Wee , Kontakt verbaut.