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Wer ist er?

Wer ist er?
(Screenshot RTL)

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Ein Belgier erkannte seinen Vater auf einer Zigarettenpackung. Doch eine Österreicherin gibt an, das sei ihr Mann. Jetzt klärt die EU-Kommission auf.

Der Fall des sterbenden Mannes, der als Schockbild auf einer Zigarettenpackung zu sehen ist, wird immer seltsamer. Vor wenigen Tagen war die Geschichte des Belgiers Serge Nizet bekannt geworden, der angeblich auf einer Zigarettenschachtel der Marke L&M das Bild seines todkranken Vaters im Spitalbett erkannte (Link).

Die Familie sagte, das Bild sei ohne ihre Zustimmung abgedruckt worden. Auch der im August 2010 verstorbene Joseph Nizet habe unmöglich die Erlaubnis gegeben, das Foto zu nutzen, da er zu jenem Zeitpunkt im Koma lag. Doch bereits Wochen zuvor meldete sich eine gewisse Frau W. aus Österreich, die gegenüber der «Kleinen Zeitung» behauptete, der Mann auf der Zigarettenschachtel sei ihr verstorbener Mann Franz.

Wie die «Berliner Zeitung» berichtet, seien beide Familien unabhängig voneinander rechtlich gegen die Europäische Kommission für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vorgegangen. Die EU-Kommission hat die Urheberrechte an den Schockbildern auf den Zigarettenpackungen und ist schlußendlich für deren Verbreitung zuständig. Sie gibt die Fotos den Gesundheitsbehörden der einzelnen EU-Ländern zum Abdrucken vor.

Die EU-Kommission stritt jedoch die Vorwürfe aus Belgien und Österreich ab. Das Foto zeige eigentlich einen deutschen Schauspieler, der seine Zustimmung gegeben habe, auf der Schachtel zu erscheinen. Aus Datenschutzgründen könne die Behörde die Identität des Mannes nicht lüften. Gleichzeitig bestätigte auch das Allgemeine Spital in Wien, in dem Franz W. verstarb, nie unerlaubt Bilder des im Sterben liegenden Mannes gemacht zu haben.

Tote haben Recht an eigenem Bild

Die «Berliner Zeitung» ließ sich den Fall vom Kölner Rechtsexperten Christian Solmecke erklären. Würde es sich beim Mann auf der L&M-Zigarettenschachtel tatsächlich um Joseph Nizet oder Franz W. handeln, könnten die Angehörigen eine Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts einreichen. Sie hätten dann Anspruch auf Unterlassung und eventuell auch auf eine Geldentschädigung.

Auf die Frage, inwiefern Tote ein Recht am eigenen Bild haben, sagte Anwalt Solmecke: «Verstorbene werden durch das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht vor einer unbefugten Veröffentlichung und Verbreitung ihres Bildnisses geschützt. Das gilt für Bilder, die vor oder nach dem Tod entstanden sind.»

Das heißt, dass nach dem Tod der Person auf dem Foto die Angehörigen — das sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten — die Einwilligung für die Veröffentlichung des Bildes bis zum Ablauf von zehn Jahren geben müssen.

Im konkreten Fall aus Belgien und Österreich sagt der Anwalt, die EU sei nicht verpflichtet, die Identität des Mannes bekannt zu geben. Sie müsse in erster Linie den Datenschutz einhalten. Sollte es aber zu einem Gerichtsverfahren kommen, sehe es anders aus.