An Luxemburgs Schulen ist die heikle Frage rund um das Kopftuch deutlich geregelt: Den Schülern wird das Tragen von Kleidungsstücken oder Zeichen, die auf eine Religionszugehörigkeit hindeuten, erlaubt, wenn ihr Gesicht erkennbar bleibt. Somit ist das Kopftuch gestattet, ein Schleier allerdings nicht. Für das Lehrpersonal gilt aufgrund des Neutralitätsprinzips ein komplettes Verbot. Eine solche eindeutige Regelung fehlt allerdings für den gesamten öffentlichen Dienst.
Die CSV-Abgeordneten Gilles Roth und Diane Adehm weisen in einer parlamentarischen Anfrage darauf hin, dass die Regelung, welche das Neutralitätsprinzip der Staatsbeamten festlegt, „ziemlich unklar (‚flou‘) ist“. Tatsächlich hat einzig das Bildungswesen eine eindeutige Vorschrift was das Tragen eines Kopftuches und eines Schleiers betrifft: Was Schüler dürfen, bleibt den Lehrkräften untersagt. Ersteren ist es erlaubt, religiöse Symbole zu tragen, wenn ihr Gesicht zu erkennen ist. Weil die Staatsbeamten, die unterrichten, dem Neutralitätsprinzip folgen müssen, dürfen sie kein Kopftuch tragen. Dieses Neutralitätsprinzip gilt zwar für sämtliche Staatsbeamten, allerdings gibt es keine eindeutige Regelung für alle Staatsangestellte.
Keine klare Regeln
In seiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage von Roth und Adehm geht der Minister für den öffentlichen Dienst und administrative Reform zwar auf die Problematik des Neutralitätsprinzips für Staatsbeamte ein, ohne jedoch einen konkreten Lösungsansatz oder eine mögliche Reform aufzuzeigen.
Dan Kersch gibt zu, dass „es aktuell keine allgemeine bindende Reglementierung bezüglich des Tragens von religiösen Symbolen für Staatsbeamte gibt“. Im Gegensatz zu den Nachbarstaaten Frankreich und Deutschland gebe es im Großherzogtum keine spezifische Gesetzgebung zu diesem Thema. Dies habe allerdings seiner Kenntnis nach „noch zu keinen größeren Problemen in der Praxis geführt“.
Pro und Contra
Letztlich zählt der LSAP-Politiker mögliche Argumente für und gegen ein Verbot des Tragens von religiösen Symbolen für Staatsbeamte auf. Weil in der luxemburgischen Verfassung die Religionsfreiheit und nicht das Neutralitätsprinzip erwähnt wird, könne man Erstere „nur aus wichtigen Gründen und mit einer berechtigen Absicht“ einschränken. Kersch erwähnt allerdings auch, dass der Staatsbeamte verpflichtet ist, in seiner Funktion neutral zu sein und Handlungen, welche dem öffentlichen Dienst Schaden zufügen könnten, zu vermeiden. Dieses Prinzip könnte im Namen eines Verbots von Kleidungsstücken oder Zeichen, die auf eine Religionszugehörigkeit hindeuten, verwendet werden.
Somit will die Regierung in der Frage der religiösen Symbole keine Position beziehen. Auf Nachfrage gibt Dan Kersch zu verstehen, „dass es aktuell keinen Grund gibt, eine solche Diskussion zu führen. Im Ausland ist dies ein Thema, aber momentan nicht hier. Wir wollen eventuelle Problemfälle lieber separat lösen, anstatt starre Regeln anzuwenden.“
Dem LSAP-Politiker zufolge geht es darum, „eine offene Gesellschaft aufrechtzuerhalten“. Solange allerdings keine öffentliche Debatte gefordert wird, will der Minister „diese heikle Frage“ nicht per Gesetz reglementieren.
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