Sowohl am Mittwoch als auch anlässlich des Prozesses in erster Instanz war Dan S. nicht vor den Richtern erschienen Im April 2014 hatte er fremdenfeindliche Kommentare gegen Flüchtlinge auf Facebook „gepostet“. „Et géif Zäit ginn, dass erëm sou e klengen Éisträicher géif opkräizen! Da géif mol erëm gebotzt ginn!“, so nur ein Kommentar der auf Facebook erschienen war.
In erster Instanz forderte die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe gegen S. Er wurde zu einer Haftstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 800 Euro verurteilt. Zudem musste er der Nebenkläger-Partei den symbolischen Euro zahlen. Als Nebenkläger hatte sich damals die ASTI gemeldet. Dan S. aber war nicht mit dem Urteil einverstanden und legte somit auf strafrechtlicher und auf zivilrechtlicher Ebene Berufung ein.
Sein Verteidiger betonte im Berufungsprozess, dass die Strafe aus erster Instanz zu streng sei. „Auch wenn mein Mandant die Tat gesteht, es war nie eine böswillige Absicht fremdenfeindliche Aussagen auf Facebook zu veröffentlichen. Zudem leidet mein Klient unter psychologischen Problemen. Deswegen ist eine Haftstrafe nicht unbedingt sinnvoll“, so Me David Gross im Prozess. Der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft beantragte damals eine Haftstrafe von neun Monaten.
Das Gericht entschied aber Dan S. zur selben Strafe wie in erster Instanz zu verurteilen. Also zu sechs Monaten feste Haft. Erst am 1. März wurde Dan S. wegen ähnlichen Vorwürfen zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten, einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem fünfjährigen Wahlrechtsverlust verurteilt. Mit diesem Urteil wollte das Gericht ein Zeichen setzen, dass Facebook keine rechtsfreie Zone ist. Aufruf zum Fremdenhass ist auch auf sozialen Netzwerken verboten.
Zu Demaart
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