Solche Kontrollen sind nur dann zulässig, wenn sie in der Praxis nicht die gleiche Wirkung haben wie die mit dem Schengen-Abkommen abgeschafften früheren Grenzkontrollen und wenn die «Intensität, Häufigkeit und Selektivität» dieser Kontrollen rechtlich geregelt ist, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Mittwoch in Luxemburg verkündeten Urteil entschied.
Damit wurde der Ausgangsfall an das Amtsgericht im badischen Kehl zurückverwiesen. Konkreter Anlass war ein Mann, der von Straßburg kommend zu Fuß zum Bahnhof Kehl ging und sich gegen eine Kontrolle der Bundespolizei mit Gewalt wehrte. Wäre die Kontrolle unzulässig gewesen, könnte er nun nicht wegen Widerstands verurteilt werden.
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