Am ersten Tag stellte sich heraus, dass das Haus zu dem Zeitpunkt des Brandes nicht bewohnbar war und dass fast nichts im Haus fertig eingerichtet war. Es stellte sich auch heraus, dass der Mann zum Zeitpunkt des Brandes sein Haus umbauen wollte, was er allerdings weiterhin abstreitet.
Zeugen, wie die technische Zeichnerin eines Architektenbüros, Bauarbeiter und Freunde des Hauptbeschuldigten, bestätigten, dass das Haus im Umbau war. Immer wieder fielen die Worte: „In dem Haus waren fast keine Möbel, der Boden war im Rohzustand und das Haus war nicht bewohnbar.“ Als der Hauptbeschuldigte an den Zeugenstand trat, wurde der Fall jedoch komplizierter. Er sagte aus, dass jede Menge Möbel in dem Haus standen. Diese Möbel seien jedoch komplett verbrannt, so dass keine Spuren mehr übrig blieben.
Betrug „Ja“,Brandstiftung „Nein“
Des Weiteren stritt er weiterhin ab, etwas mit dem Brand zu tun zu haben. „Ich habe an dem Abend, an dem der Brand entfachte, mein Haus abgeschlossen und bin zu meiner Mietwohnung gefahren, wo meine Frau und ich den ganzen Abend fernsahen.“
Was den Versicherungsbetrug anbelangt gab er zu, zu viel Geld gefragt zu haben. „In der Wohnung waren Möbel im Wert von etwa 6.000 Euro. Da meine Versicherungsagentin mir sagte, ich könne etwas mehr auf den Schadensbericht schreiben, machte ich das auch.“
Der 27-jährige Mann hat allerdings die Summe von 40.000 Euro angegeben und somit versucht, die Versicherung über den Tisch zu ziehen.
Was seine Ehefrau, also die 27-jährige Nebenbeschuldigte, betrifft, blieb sie bei den gleichen Aussagen wie ihr Mann: „Die Wohnung war bereit, um darin einzuziehen.“ Sie wusste auch von dem übertriebenen Schadensbericht und gab bei ihrer ersten Vernehmung bei der Polizei zu, dass die Liste nicht stimmen würde.
Sie bestätigte ebenfalls, dass ihr Mann am Abend des Brandes bei ihr war.
Der Prozess war anfangs für zwei Tage vorgesehen, doch durch die vielen Zeugenaussagen wird die Sitzung am kommenden Montag weitergehen. Vorgesehen ist das Plädoyer des Staatsanwaltes, der Verteidigung und des Nebenklägers.
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