Ein damals 21-jähriger Mann war im April letzten Jahres in erster Instanz zu fünfzehn Jahren fester Haft verurteilt worden, weil er am 1. November 2007 in der rue Victor Tesch in Düdelingen einen Schuppen in Brand gesteckt hatte. Er war in volltrunkenem Zustand – später wurden 2,15 Promille beim Beschuldigten gemessen – als er mit „White Spirit“-Flaschen hantierte.
Ein gefährliches Spiel mit dem Feuer, das schnell außer Kontrolle geriet. Und da es aus Zeiten stammt, in denen durch eine einzige Brandstiftung ganze Dörfer abbrannten, sieht das Luxemburger Strafgesetz Brandstiftung als kriminelle Tat an, die mit entsprechend drastischen Strafen belegt werden kann. Am Montag nun wurde der Prozess in Berufung aufgenommen, bei dem der Beschuldigte seine Tat bedauerte.
Alkohol und Drogen
Er habe zur Tatzeit Probleme mit Alkohol und Drogen gehabt und er konnte sich nicht erklären, wie und warum er damals überhaupt in diesem Schuppen gelandet ist. Er habe erst reagiert, als die Flammen hochschlugen, und dann gleich den Notruf verständigt. Es sei nicht sein Ziel gewesen, irgendjemanden zu verletzen. Er habe vor einigen Monaten wieder Fuß gefasst und auch eine Arbeit gefunden.
Die Verteidigerin Me Claudia Monti bedauerte, dass bei der in erster Instanz zurückbehaltenen vorsätzlichen Brandstiftung keine weiteren Expertisen zu ihrem Mandanten vorlagen. In Anbetracht, dass kein Mensch verletzt wurde und auch keine Nebenklage eingereicht wurde, ist auch die Beweisführung in erster Instanz, das Feuer hätte auf das Wohnhaus übertragen werden können, äußerst lückenhaft.
Verteidigung will Strafminderung
Ihr selbstzerstörerischer Klient, der bereits mehrere Suizidversuche unternommen hat, habe das Ausmaß seiner Tat erst erkannt, als er mit seiner Anwältin das gesamte Dossier analysierte. Die Verteidigerin plädierte die Unzurechnungsfähigkeit und riet zu einer psychiatrischen Therapie für ihren Kunden.
Subsidiarisch forderte sie eine konsequente Strafminderung.
Generalstaatsanwalt Jean Engels entdeckte im vorliegenden Fall, auf dem maximal eine lebenslängliche Haftstrafe droht, eine extreme Situation des Alles oder Nichts. Man kann nicht von einem Unfall sprechen, doch habe der Beschuldigte professionelle Hilfe gerufen und die Nachbarn auf die Gefahr hingewiesen.
Interpretation der Unzurechnungsfähigkeit
Er entwickelte denn auch eine rezente Jurisprudenz der fünften Kammer, die den Richtern über den Artikel 71.1 hinaus eine größtmögliche Interpretation der Unzurechnungsfähigkeit lässt, die er in diesem Fall aber nicht gegeben sieht.
Er sah also keine Möglichkeit, unter die Mindeststrafe von 15 Jahren zu gehen und so musste er die Bestätigung des Urteils aus erster Instanz einfordern. Das Urteil wird am 12. Dezember 2012 gesprochen.
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