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Daten von Toten: Zugriff erlaubt

Daten von Toten: Zugriff erlaubt

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In einer parlamentarischen Frage von Claudia Dall’Agnoll (LSAP) geht es um die persönlichen Daten von Toten. Und darum, ob Familienmitgliedern auf sie zugreifen dürfen.

Die regelmäßige Nutzung des Internets, um Einkäufe zu machen oder zu kommunizieren, erfordert meistens die Schaffung eines eigenen Zugangskontos (Account). Oft werden die persönlichen Informationen durch ein Passwort geschützt, doch was passiert, wenn der Nutzer des Zugangskontos stirbt?

Die Abgeordnete Dall’Agnol stellt dem Parlament die Frage, ob es eine Gesetzgebung gibt, die es den Familienmitgliedern des Verstorbenen erlaubt, auf die persönlichen Daten zuzugreifen. Es sei zurzeit sehr mühsam und langwierig, Zugang zu den Konten zu erhalten. Die legalen Erben müssten nämlich mit den Betreibern der Konten in Kontakt treten. In manchen Fällen wurde dies trotz Vorzeigen der Todesurkunde von den Betreibern abgelehnt, so die Abgeordnete.

Ein legitimer Grund

Die luxemburgische Gesetzeslage zum Schutz von persönlichen Daten sieht, laut Justizminister Félix Braz, vor, dass die Person selbst und eine durch einen legitimen Grund berechtigte Person Zugangsrecht haben. Die Berechtigung ergibt sich entweder aus juristischen, finanziellen oder fiskalischen Gründen – oder durch eine direkte familiäre Bindung. „Zugangsrecht und das Recht der Berichtigung müssen durch eine berechtigte Person unter Vorlage eines legitimen Grundes vorgenommen werden“, so geht es, laut Parlament, aus dem Gesetz hervor. Die luxemburgische Doktrin besagt zudem, dass im Falle eines Todes berechtigte Personen sowie die Erben Zugangsrecht erhalten. Die berechtigten Personen seien sogar verpflichtet, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren und dies allen Empfängern, falls möglich, mitzuteilen. Zudem könnten berechtigte Personen die Datenschutzbehörde informieren. Diese Behörde würde die entsprechenden Daten dann überprüfen. Außerdem gilt, dass ein Patient Zugangsrecht zu Daten hat, die ihn selbst betreffen. Entweder übt er dieses Recht selbst aus oder über einen Arzt, den er selbst bestimmt. Im Falle des Todes eines Patienten könnten die Lebensgefährten oder seine Eltern über einen Arzt das Zugangsrecht erhalten.

Das Justizministerium teilte mit, dass die momentan diskutierte Regelung des Datenschutzes keine spezifische Antwort solcher Fragen über das Zugangsrecht von Verstorbenen vorgibt. Es sei zudem bis zur Annahme dieses neuen Reglements keine Verrechtlichung dieser Sache geplant.