Donnerstag29. Januar 2026

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Betriebe stärker in der Pflicht

Betriebe stärker in der Pflicht

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In Zukunft werden mehr Betriebe unter die Bestimmungen des „reclassement interne“ von Personen, die nicht mehr in ihrem ursprünglichen Beruf arbeiten können, fallen.

Alle Unternehmen mit mindestens 25 Mitarbeitern fallen unter das neue Gesetz über das «reclassement interne». Bisher waren nur Betriebe mit mindestens 50 Angestellten davon betroffen. Die Änderung des Gesetzes wurde vom Parlament einstimmig angenommen. Entziehen können sich Betriebe der internen Reklassierung von Beschäftigten mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit nur, wenn sie nachweisen, dass es innerhalb des Betriebs keinen passenden Arbeitsplatz gibt. Um die Bereitschaft zur internen Reklassierung zu fördern, werden die – bereits bestehenden – Sanktionen verschärft.

Das erklärte Ziel der Reform ist, die Beschäftigten in dem angestammten Betrieb zu halten. Gelingt dies nicht, fallen die Personen unter das Regime des „reclassement externe“ und werden automatisch – mit einem speziellen Statut – bei der Adem eingeschrieben. Sie haben Anspruch auf eine spezielle „indemnité d’attente“, die sich Adem und Pensionskasse teilen. Die Reklassierung wird vom Kontrollarzt regelmäßig neu bewertet. Derzeit gibt es rund 6.000 Personen, die als „extern Reklassierte“ nach einem neuen Job suchen. Wichtig ist dabei vor allem die Schaffung des speziellen Statuts.

Gute Noten

Die von Berichterstatter Frank Arndt (LSAP) vorgestellte Reform wurde allgemein positiv bewertet. Kritisch fiel einzig die Analyse von Serge Urbany aus. Er sprach von einem Paradigmenwechsel, der nicht ganz unschuldig sei.

„Aus Invalidenrentnern werden jetzt spezielle Langzeitarbeitslose.“ Durch die damit verbundenen Änderungen werde die Finanzierung teilweise von den Arbeitgebern (Beiträge zu der Invalidenkasse) auf den Staat (Beschäftigungsfonds) verlagert. Auch sei es diskriminierend gegenüber jungen Beschäftigten und Leiharbeitern, dass die Pflicht zur internen Reklassierung an eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit gebunden ist. Angenommen wurden gestern auch eine Reihe von kleineren Änderungen im Sinne einer Vereinfachung des „contrôle médical“. Eine Rückbesinnung auf die ursprüngliche Funktion als Kontrolle gegenüber Versicherten und Dienstleistern, wie es hieß. Die Anpassung von Arbeitsrecht und „code de la sécurité sociale“ löst aber – noch – nicht alle Probleme. 270 Personen mussten allein letztes Jahr die dramatische Erfahrung machen, wenn nach 52 Wochen Krankmeldung automatisch der Arbeitsvertrag aufgelöst ist.

Diese Situation stellt sich vor allem bei langwierigen Krankheiten, bei denen eine anschließende Arbeitsfähigkeit aber durchaus gegeben ist. Das Problem werde bei der Generalversammlung im Herbst über die Statuten der Krankenkasse gelöst, versprach Sozialminister Romain Schneider. Angestrebt sei eine differenzierte Lösung, die 52-Wochen-Regelung werde nicht komplett gestrichen. Eine Forderung, die vor allem Joëlle Elvinger (DP) formuliert hatte.