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Kein Elternurlaub

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Es gibt Fälle, wo einer Frau der Mutterschaftsurlaub oder der Elternurlaub verweigert werden können. Die Erklärungen der zuständigen Minister.

Mutterschafts- oder Elternurlaub werden dann verweigert, wenn die betroffenen Frauen nicht lange genug bei der Sozialversicherung angemeldet war. Dies unterstreichen Familienministerin Corinne Cahen und Sozialminister Romain Schneider in der Antwort auf eine Anfrage des Abgeordneten Marc Spautz.

Dieser hatte darauf hingewiesen, dass es Frauen geben würde, bei denen dies der Fall sei, obwohl sie in einem Arbeitsverhältnis stünden. Ihre Lage würde zusätzlich dadurch erschwert, dass die Erziehungszulage abgeschafft worden sei und sie daher überhaupt keine finanzielle Unterstützung bekommen würden. Spautz wollte nun wissen, wie es zu solchen Fällen überhaupt kommen könne.

Beiträge müssen gezahlt werden

Für die Zuteilung eines Schwangerschaftsurlaubs sei es obligatorisch, dass man sechs Monate vor dem Antritt des Urlaubs Beiträge in die Sozialversicherung gezahlt habe. Um in den Genuss von Elternschaftsurlaub zu gelangen, müsse man vor Beginn des Urlaubs ununterbrochen zwölf Monate bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt und versichert gewesen sein, heißt es in der gemeinsamen Antwort der Minister. Wobei die Betonung auf „gleicher Arbeitgeber“ liege. Denn dies bedeute, dass eine Versicherungsperiode als entschädigter Arbeitssuchender bei der Arbeitsmarktverwaltung z.B. hierfür nicht berücksichtigt werden könne. Auf die von Spautz aufgeworfene Frage, ob man angesichts dieser seltenen Fälle nicht von der strikten Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen abweichen und ob man nicht gegebenenfalls die Bestimmungen der Sozialversicherung ändern könnte, um diese künftig zu vermeiden, gehen die beiden Minister nur teilweise ein.

Sie erinnern daran, dass es solche Fälle bisher nur sehr selten gegeben habe. Zurzeit seinen mehrere Reformprojekte in Arbeit oder würden den Abgeordneten bereits vorliegen, darunter auch eine Anpassung des Sozioalversicherungsrechts. Allerdings könnte keine gesetzliche Regelung, so detailliert und wirksam sie auch ausgearbeitet worden sei, bewirken, dass es nicht immer auch solche isolierten und außergewöhnlichen Ausnahmen geben werde.

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