Am 9. Juni 2015 hatte das Gericht in erster Instanz die Verleumdungsklage von Kommissar Pierre Kohnen gegen den inzwischen pensionierten Generaldirektor Romain Nettgen und den noch aktiven Pressesprecher Vic Reuter als unzulässig abgewiesen.
Im Bommeleeër-Prozess hatte der Ermittler Pierre Kohnen dem damaligen Generaldirektor der Polizei Romain Nettgen vorgeworfen, ihn ungerechtfertigt von den Kursen an der Polizeischule entfernt zu haben, die er nach seinem Abgang in den Ruhestand immer noch hielt.
«Gaga»
Denn obwohl Nettgen ihm vor seinem Zeugenauftritt noch zwei Jahre Aktivität zugesagt hatte, wies er danach seinen Pressesprecher Vic Reuter an, das Gerücht zu verbreiten, Kohnen hätte sich als unfähig erwiesen, weitere Kurse zu halten, weil er «gaga» sei.
Nettgen erklärte, Kohnen wäre den an ihn gestellten Ansprüchen nicht mehr gerecht geworden. Da der abgewiesene Kläger und sein Anwalt Me Pol Urbany aber immer noch der Meinung sind, im Recht zu sein, hatten sie Berufung eingelegt, die gestern nun verhandelt wurde.
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Me Urbany erklärte den Artikel 35 des Staatsbeamtenstatuts, der vorsieht, dass ein Staatsbeamter nicht mit einer direkten Klage vor das Strafgericht verfolgt werden kann, denn auch als anachronistisch und wegen der Ungleichheit aller vor Gericht als verfassungswidrig.
Er forderte, dass das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz kassiert und an das Verfassungsgericht weiterleitet wird. Dies sah Me Rosario Grasso, der Verteidiger von Vic Reuter, etwas anders und unterstrich den Primat des öffentlichen Anklägers.
Auch Me Roby Schons ging auf 1845 zurück und unterstrich das Statut des Staatsbeamten, der keinem Freifahrtschein gleichkommt. In seiner Replik bedauerte Me Urbany, dass viele Klagen von der Staatsanwaltschaft bis zur Verjährung verschleppt werden.
Der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft John Petry meinte, dass sich der Kläger eindeutig an der Adresse geirrt habe und forderte die Berufungsrichter auf, die erste Instanz zu bestätigen. Das Urteil wird am 24. Februar ergehen.
Zu Demaart
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