Die Kinder von Grenzgängern bei den Studienbeihilfen anders zu behandeln als die von in Luxemburg wohnhaften Personen, verstösst gegen EU-Recht. Diese Auffassung vertritt zumindest der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Es sei ein Verstoss gegen geltendes EU-Recht, wenn die Beihilfen nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hat. Die Auffassung des Generalanwalts ist zwar nicht bindend, der EuGH folgt aber generell der Position des Generalanwalts.
Wohnsitzauflage diskriminierend
Bereits im November 2012 war es zu einem Verfahren vor dem EuGH gekommen (Link). Damals hatte fünf nicht-wohnhafte Studenten Klage gegen den Staat Luxemburg geführt, weil das Gesetz vom 26. Juli 2010 es ihnen als Kinder von Grenzgängern, die in Luxemburg arbeiten, untersagt, Studienbeihilfen zu beziehen.
Die Gewerkschaften OGBL, LCGB und Aleba stellten sich auf die Seite der klagenden Studenten und reichten etliche Beschwerden beim Luxemburger Verwaltungsgericht ein. Angeklagter war auch damals der Staat Luxemburg.
Die Regierung hat in der Zwischenzeit das Gesetz zu den Studienbeihilfen reformiert (Link). Das könnte jetzt aber auch scheitern.
Bereits mehrere Urteile
Am 14. Juni 2012 hatte der EUGH einen Urteilsspruch in der Affäre EU-Kommission versus Niederlande gefällt und hatte den Staat verklagt. Grund war eine Residenzklausel, den die Niederlande in den Gesetzestext über die Studienbeihilfen hinzugefügt hatte.
Diese Klausel widerspreche dem EU-Recht zum freien Personenverkehr von Arbeitnehmern und deren Kindern innerhalb der Union, urteilte der Europäische Gerichtshof.
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