Derlei unlautere Geschäftspraktiken sind auch dann verboten, wenn die dem Empfänger auferlegten Kosten im Verhältnis zu seinem Gewinn nur geringfügig sind, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Rechtssache C-428/11). Dabei spiele es keine Rolle, ob der Verbraucher sich telefonisch, per SMS oder per Post beim Werbeversand melden müsse – unabhängig davon, ob eine dieser Varianten gratis sei oder nicht.
Im konkreten Fall hatten die Luxemburger Richter über einen Rechtsstreit zwischen dem britischen Verbraucherschutzamt und mehreren Werbeversandunternehmen zu entscheiden. Die Behörde hatte Anstoß genommen an der Flut individueller Briefe, Rubbelkarten und anderer Werbebeilagen in Zeitungen und Zeitschriften, die Verbraucher in die Irre führten. Um etwa in Aussicht gestellte Mittelmeerkreuzfahrten in Anspruch zu nehmen, mussten «Gewinner» unter anderem zusätzlich die Reiseversicherung, Kabinenzuschläge und Hafengebühren in dreistelliger Höhe bezahlen.
Zu Demaart
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