Die Europäische Zentralbank (EZB) darf im Ernstfall mit deutscher Beteiligung Euro-Krisenstaaten durch Staatsanleihenkäufe stützen. Das Bundesverfassungsgericht wies am Dienstag mehrere Klagen gegen das sogenannte OMT-Programm ab, stellte seine Durchführung aber unter Bedingungen.
Damit schlossen sich die Karlsruher Richter in den wesentlichen Punkten einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2015 an. Der Senat habe zwar weiterhin Bedenken, sehe sich aber an die Luxemburger Rechtsprechung gebunden, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in Karlsruhe.
Überwachen
Voraussetzung für eine Beteiligung der Bundesbank ist demnach zum Beispiel, dass die EZB etwaige Staatsanleihenkäufe nicht vorab ankündigt. Bundesregierung und Bundestag müssen das überwachen und wenn notwendig einschreiten.
Entschieden wurde über einen Beschluss der Notenbank aus dem September 2012 («Outright Monetary Transactions»), der bis heute nie angewandt wurde. Allein die Ankündigung, wenn nötig unbegrenzt Staatsanleihen von Ländern in Finanznot zu kaufen, beruhigte damals auf dem Höhepunkt der Euro-Schuldenkrise die Finanzmärkte. Denn der Kauf von Staatsanleihen hält ein Land länger zahlungsfähig.
Umstritten war, ob die EZB eigenmächtig solche Risiken für den Steuerzahler eingehen und direkt in nationale Haushalte eingreifen durfte. Die Verfassungsrichter hatten Anfang 2014 schwerwiegende Bedenken geäußert, vorab aber den EuGH entscheiden lassen.
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